Merkblatt Präferenznachweise aus Israel - Version 19.12.2025

Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, fallen nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel. Die Präferenzbehandlung wird daher abgelehnt, wenn auf einem Präferenznachweis angegeben ist, dass dort die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.


In einem "Hinweis an die Einführer" (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union C 232 vom 03.08.2012) wird daran erinnert, dass deshalb auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Präferenznachweisen die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden müssen, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat.

 

Den "Hinweis an die Einführer" finden Sie unter folgendem Link:

 

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2012:232:0005:0005:DE:PDF

 

Die aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte mit den siebenstelligen Postleitzahlen kann auf der Webseite der Europäischen Kommission unter folgender Adresse abgerufen werden:

 

https://taxation-customs.ec.europa.eu/document/download/7b0df9b7-cbdb-48aa-a98f-172ae9513336_en?filename=Settlements%20Zipcodes%20Oct25.pdf

 

Eine Präferenzbehandlung für Waren mit präferenziellem Ursprung in Israel ist nur möglich, wenn in der Zollanmeldung eine Bescheinigung mit dem Code Y864 angemeldet wird. Der Text dieser Bescheinigung lautet:

„Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.“


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