Präferenzabkommen EU - Ukraine: Anwendung neuer Ursprungsregeln seit dem 01.01.2019 (Aktuelle Änderungen S. 80)

Die EU und die Ukraine wenden ein auf Gegenseitigkeit abgeschlossenes Präferenzabkommen (Assoziierungsabkommen) seit dem 01.09.2017 an. Rückwirkend zum 01.01.2019 sind die Ursprungsregeln des bisher geltenden Protokolls Nr. 1 umgestellt worden auf das sog. regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

 

Für die präferentielle Ursprungsbestimmung gilt daher auch die Be-/Verarbeitungsliste des regionalen Übereinkommens, die inhaltlich durchaus von der bislang angewendeten Be-/Verarbeitungsliste abweicht!


Mit „Beschluss Nr. 1/2018 des Zoll-Unterausschusses EU-Ukraine vom 21. November 2018

zur Ersetzung des Protokolls Nr. I des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen“ wurde die rückwirkende Anwendung des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zum 01.01.2019 vereinbart, vgl. Amtsblatt der EU L 20 vom 23.01.2019.

 

Die neuen Be-/Verarbeitungsklauseln der Be-/Verarbeitungsliste zum regionalen Übereinkommen sind in der Regel günstiger wie die bisherigen Kriterien zum Ursprungsprotokoll Nr. 1. Die konkreten Auswirkungen für einzelne Waren sind daher im Detail zu überprüfen!

 

Das regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 54 vom 26.02.2013.


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