Mit Wirkung vom 01.11.2025 können Versandverfahren T1 (für Nicht-Unionswaren) und T2 (für Unionswaren) auch mit den Ländern Moldau und Montenegro abgewickelt werden. Versandverfahren können mit Bestimmung in diesen Ländern eröffnet werden. Ebenso können Warensendungen aus diesen Ländern mit Bestimmung in der Europäischen Union mit einem gemeinsamen Versandverfahren unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden. Auch der Transit mit einem T1/T2 durch diese beiden Länder ist möglich.
Ein Zoll-Versandverfahren dient zum Transport zollpflichtiger Waren unter zollamtlicher Überwachung von der Abgangs- zur Bestimmungszollstelle (T1). Ebenso können Waren des zollrechtlichen freien Verkehrs (Unionswaren) in der Regel im Transit durch die Partnerstatten der Europäischen Union befördert bzw. zu Bestimmungsorten in den Partnerstaaten transportiert werden (T2).
Während das im europäischen Zollrecht geregelte Unions-Versandverfahren auf Transporte im Zollgebiet der Union beschränkt ist, wird der Länderkreis, in dem derartige Versandverfahren durchgeführt werden können, durch das Übereinkommen zum gemeinsamen Versandverfahren deutlich erweitert.
Partnerstaaten des gemeinsamen Übereinkommens sind