Abgabe von (Langzeit-)Lieferantenerklärungen für das Jahr 2020 - Länderkreis

Nachdem das Freihandelsabkommen (FTA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur am 21.11.2019 in Kraft getreten ist, kann nunmehr auch „Singapur (SG)“ in (Langzeit-)Lieferantenerklärungen genannt werden. Dies setzt eine erfolgte Prüfung der für die Ware/n maßgeblichen Be-/Verarbeitungskriterien voraus!


Da das Präferenzabkommen am 14.11.2019 im Amtsblatt L 294 veröffentlicht worden ist, kann - bei Vorliegen der vorbeschriebenen präferentiellen Ursprungseigenschaft der Ware/n - nunmehr auch Singapur in den Kreis der Länder aufgenommen werden, für die die (Langzeit-)Lieferantenerklärung (LE/LLE) gelten soll.

 

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass in LE´s/LLE´s, die vor diesem Datum abgegeben/erstellt/von (Vor)Lieferanten übermittelt worden sind, Singapur NICHT im Länderkreis genannt werden darf/kann, für den die LE/LLE gelten soll. Dies ist damit zu begründen, dass ein Ursprungsprotokoll zuerst im Amtsblatt der EU offiziell veröffentlicht sein muss, damit eine Ursprungsprüfung verbindlich durchgeführt werden kann!

 

Aus diesem Grund kann z. B. „Vietnam (VN)“ aktuell NICHT in einer LE/LLE aufgeführt werden, da dieses FTA noch nicht veröffentlicht worden ist! Auch ein Hinweis wie „Vietnam (VN) - ab Inkrafttreten“ o. ä. ist nicht möglich!

 

Bei der (Über)Prüfung eingehender LE´s/LLE´s ist hierauf zu achten! Um alle Zweifel - auch in Zusammenhang mit späteren Außenprüfungen - zu vermeiden, sollten LE`s/LLE`s, die einen derartigen Hinweis enthalten, an den (Vor)Lieferanten mit der Bitte um Korrektur zurückgeschickt werden.


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