Beratung und Service bei komplexen Zollthemen

Sie exportieren oder importieren Waren und Dienstleistungen - Außenhandel ist Ihr umsatzgarantierender Baustein? Dann wissen Sie: Ohne Zoll(abfertigung) geht gar nichts! Weder im Inland, noch im Ausland.

 

Die NotzZoll GmbH unterstützt und berät Sie umfassend in allen den grenzüberschreitenden Handel betreffenden Fragen. Ob Zoll-, Außenwirtschafts-, Ursprungs- oder grenzüberschreitend zu beachtendes Umsatzsteuerrecht - mit unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung und Beratung von Unternehmen garantieren wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Planung und Realisierung Ihrer Außenhandelsgeschäfte.

 

Lassen Sie es uns gemeinsam unternehmen, in dem jeder seine Stärken einbringt. „Zoll ist toll“ - dieses Motto steht bei uns im Vordergrund, stets adressatengerecht und bedürfnisorientiert ausgerichtet. Ob Kleinstunternehmen oder global Player, unsere zu allen Unternehmensgrößen und Branchen zählenden Mandanten schätzen unsere Bemühungen: Ihr Ziel ist unser gemeinsamer Weg!

 

Schauen Sie auf den nächsten Seiten doch einmal bei uns ´rein, was wir in Sachen Zoll und Außenhandel für Sie tun können. Oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Zollfreiheiten für Importe aus den USA ab 01.07.2026

Zollfreiheiten für Importe aus den USA ab 01.07.202603.07.2026

Die Einfuhrzölle für bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wurden für viele Waren zum 01.07.2026 auf zollfrei reduziert. Für andere Erzeugnisse werden Zollkontingente eröffnet, über die für die jeweils kontingentierte Menge zollfrei importiert werden kann. Damit setzt die Europäische Union die Vereinbarungen um, die zwischen den USA und der EU im August 2025 getroffen worden sind.

 

Mit dieser Maßnahme sollten weitere Zollerhöhungen für europäische Waren in den USA, die auch deutsche Exporteure treffen würden, weitgehend ausgeschlossen sein.

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Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert ab 01.07.2026

Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert ab 01.07.202602.07.2026

Seit dem 01.07.2026 werden für Paketsendungen, die aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt werden, pro Zolltarifposition 3 Euro als pauschale Zollbelastung erhoben - Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert. Diese pauschale Zollerhebung gilt allerdings nur für Sendungen, deren Wert maximal 150 Euro beträgt und die Waren enthält, die typischerweise auch in solchen Sendungen versendet werden.

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Neue Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl ? Kontingente und 50 % Zoll ab 01.07.2026

Neue Schutzmaßnahmen für die Einfuhr von Eisen und Stahl ? Kontingente und 50 % Zoll ab 01.07.202626.06.2026

Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 vom 17.06.2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wurden neue Schutzmaßnahmen für die Einfuhr der erfassten Produkte in die Europäische Union (EU) erlassen, die zum 01.07.2026 in Kraft treten. Die vom den Zusatzzoll nicht erfassten Mengen/Kontingente werden quartalsweise eröffnet und zum Teil auf bestimmte Ursprungsländer aufgeteilt. Sind die Kontingente erschöpft, fällt ein zusätzlicher Zoll von 50 % an!

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Carnet ATA - Das elektronische Carnet seit 01.06.2026 - eATA

Carnet ATA - Das elektronische Carnet seit 01.06.2026 - eATA05.06.2026

Die Einführung des volldigitalen Carnets erfolgte zum 01.06.2026 zunächst in insgesamt 30 Ländern (EU Mitgliedstaaten sowie Schweiz, Vereinigtes Königreich und Norwegen). Laut ICC ist eine Übergangsphase bis Ende 2027 vorgesehen. In diesem Zeitraum wird das

volldigitale Carnet schritt weise auf die verbleibenden 51 Länder ausgeweitet.

 

Nach Information der Internationalen Handelskammer (ICC) in Paris wurden nach dem Start der digitalen Carnets am 01.06.2026 bereits am ersten Tag 485 digitale Carnets ausgestellt und 21 Carnet-Abfertigungen in Österreich, Frankreich, Deutschland, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich erfolgreich durchgeführt.

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EU/MERCOSUR - Offizielle Mitteilung der EU-Kommission betreffend des Inkrafttretens zum 01.05.2026

EU/MERCOSUR - Offizielle Mitteilung der EU-Kommission betreffend des Inkrafttretens zum 01.05.202616.04.2026

Gemäß Artikel 23.3 wird das Interimsabkommen ab dem 01.05.2026 vorläufig zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits angewandt.

 

Der Text zu diesem Abkommen wurde am 27.02.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/184 veröffentlicht.

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