Beratung und Service bei komplexen Zollthemen

Sie exportieren oder importieren Waren und Dienstleistungen - Außenhandel ist Ihr umsatzgarantierender Baustein? Dann wissen Sie: Ohne Zoll(abfertigung) geht gar nichts! Weder im Inland, noch im Ausland.

 

Die NotzZoll GmbH unterstützt und berät Sie umfassend in allen den grenzüberschreitenden Handel betreffenden Fragen. Ob Zoll-, Außenwirtschafts-, Ursprungs- oder grenzüberschreitend zu beachtendes Umsatzsteuerrecht - mit unserer langjährigen Erfahrung in der Begleitung und Beratung von Unternehmen garantieren wir Ihnen die bestmögliche Unterstützung bei Planung und Realisierung Ihrer Außenhandelsgeschäfte.

 

Lassen Sie es uns gemeinsam unternehmen, in dem jeder seine Stärken einbringt. „Zoll ist toll“ - dieses Motto steht bei uns im Vordergrund, stets adressatengerecht und bedürfnisorientiert ausgerichtet. Ob Kleinstunternehmen oder global Player, unsere zu allen Unternehmensgrößen und Branchen zählenden Mandanten schätzen unsere Bemühungen: Ihr Ziel ist unser gemeinsamer Weg!

 

Schauen Sie auf den nächsten Seiten doch einmal bei uns ´rein, was wir in Sachen Zoll und Außenhandel für Sie tun können. Oder kontaktieren Sie uns direkt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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EU/MERCOSUR - Offizielle Mitteilung der EU-Kommission betreffend des Inkrafttretens zum 01.05.2026

EU/MERCOSUR - Offizielle Mitteilung der EU-Kommission betreffend des Inkrafttretens zum 01.05.202616.04.2026

Gemäß Artikel 23.3 wird das Interimsabkommen ab dem 01.05.2026 vorläufig zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits angewandt.

 

Der Text zu diesem Abkommen wurde am 27.02.2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/184 veröffentlicht.

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Fragenkatalog zur zollrechtlichen Selbstbewertung - Abfrage der Steuer-ID-Nummer

Fragenkatalog zur zollrechtlichen Selbstbewertung - Abfrage der Steuer-ID-Nummer08.04.2026

Nach Art. 39 a) UZK haben die Hauptzollämter die Voraussetzung zu prüfen, ob der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen hat. Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden/Finanzämter. Aus diesem Grund wird in der Neuauflage des Fragenkatalogs „Teil II - Bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften“ die Steuer-ID-Nr. der Geschäftsleitung sowie der zollverantwortlichen Personen implementiert.

EU-MERCOSUR - Abkommen wird vorläufig ab 01.05.2026 angewendet

EU-MERCOSUR - Abkommen wird vorläufig ab 01.05.2026 angewendet25.03.2026

Nachdem auch Paraguay als letztes der vier Mercosur-Länder dem Abkommen formell zugestimmt hat, müssen diese Länder ihre Ratifizierung bis Ende März der Europäischen Union anzeigen. Nach Mitteilung der EU-Kommission haben Argentinien, Brasilien und Uruguay dies bereits getan. Paraguay hat das Abkommen erst Mitte März ratifiziert und wird die Mitteilung voraussichtlich in Kürze übermitteln. Auch die EU hat den Mercosur-Ländern die vorläufige Anwendungsurkunde für das Interimshandelsabkommen entsprechend notifiziert. Damit startet die Anwendung des Abkommens am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die vollständige Ratifizierung folgt – dies ist der 01.05.2026!

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Neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 48 für die Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern in die Golfstaaten und die Ukraine

Neue Allgemeine Ausfuhrgenehmigung Nr. 48 für die Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern in die Golfstaaten und die Ukraine22.03.2026

Die Bundesregierung vereinfacht Ausfuhr von bestimmten Rüstungsgütern in die Golfstaaten und die Ukraine durch eine befristete Allgemeingenehmigung für die schnelle Lieferung von Gütern der Luft- und maritimen Verteidigung. Zu den von der AGG erfassten bestimmten Bestimmungsländern zählen Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate, Katar, Kuwait, Bahrain, Oman sowie die Ukraine. Die AGG Nr. 48 ist befristet vom 20.03. bis 15.09.2026.

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Exportkontrolle - Neue Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland

Exportkontrolle - Neue Endverbleibserklärungen für Ausfuhren nach Russland26.02.2026

Die Muster zu Endverbleibserklärungen für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren nach Russland (Anlagen C 6 und C 7) wurden aktualisiert und sind ab sofort auf der BAFA-Internetseite abrufbar.

 

Die Muster zu Endverbleibserklärungen der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7) wurden überarbeitet.

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