Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert ab 01.07.2026

Seit dem 01.07.2026 werden für Paketsendungen, die aus Drittländern in die Europäische Union eingeführt werden, pro Zolltarifposition 3 Euro als pauschale Zollbelastung erhoben - Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert. Diese pauschale Zollerhebung gilt allerdings nur für Sendungen, deren Wert maximal 150 Euro beträgt und die Waren enthält, die typischerweise auch in solchen Sendungen versendet werden.


In ATLAS-IMPOST werden 3 Euro Zoll je Position berechnet. Hiervon ausgenommen sind Geschenksendungen - private Sendungen von Privat an Privat bis zu einem Sachwert von 45 Euro sind unter Voraussetzung zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei, dass sie gelegentlich erfolgen, keinen kommerziellen Charakter haben und zollrechtlich angemeldet werden, Artikel 25 bis 27 Zollbefreiungsverordnung -, die in der Zollanmeldung mit dem Code „C08“ anzumelden sind.

 

Entgegen der Vorgabe aus § 23 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 der Zollverordnung (ZollV), wonach Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes nicht erhoben und nicht buchmäßig erfasst, wenn sie bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen bzw. ansonsten weniger als 5 Euro betragen, wird der Betrag von 3 Euro pro Position in jedem Fall zu zahlen sein.


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