Aufgrund des zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmassnahmen zur Bewaeltigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wird auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% abgesenkt.
Im Rahmen eines bewilligten Zahlungsaufschubs wird abweichend von den bekannten zollrechtlichen Vorschriften die Faelligkeit auf den 26. Tag des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats festgelegt.
Der Bundestag hat am Montag, 29.06.2020 den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen für ein zweites Corona-Steuerhilfegesetz in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen - Bundestagsdrucksachen 19/20058 bzw. 19/20332. Der Bundesrat hat diesem Gesetz noch am gleichen Tag zugestimmt, das nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30.06.2020 am 01.07.2020 in Kraft getreten ist.
Nach Art. 3 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz wurde in Art. 21 UStG folgender Absatz 3a eingefügt:
Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig.“
Hinweis: Der in Art. 110 UZK beschriebene und von der Leistung einer Sicherheit abhängige Zahlungsaufschub sieht vor, dass die im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfassten und aufgeschobenen Abgabenbeträge spätestens am 16. Tag des darauf folgenden Kalendermonats durch den Aufschubnehmer an die Bundeskasse Trier zu entrichten sind.
Die vorbeschriebene Verschiebung der Fälligkeit auf den 26. Tag des zweiten auf den Monat der Entstehung folgenden Kalendermonats stellt für die importierenden Unternehmen einen deutlichen wirtschaftlichen Vorteil dar.
Hierzu führt der Bundestag in seiner Begründung (Bundestagsdrucksache 19/20058) aus:
„§ 21 Absatz 3a - neu -
Seit einigen Jahren wird das in Deutschland praktizierte Erhebungsverfahren der Einfuhrumsatzsteuer von der Wirtschaft kritisiert. Die Verschiebung des Fälligkeitstermins um rund 6 Wochen führt zu einem Liquiditätseffekt, von dem zunächst alle einführenden Unternehmen profitieren. Für die große Zahl von Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung nutzen, wird die Verschiebung in der Regel dazu führen, dass ihnen ein etwaiges Vorsteuerguthaben für die Begleichung der Einfuhrumsatzsteuer zur Verfügung steht.
Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben seit längerer Zeit möglich ist.“