Achtung im Binnenhandel mit Ungarn - erneute (Ver)Änderungen für Transporte mit EKAER-Nummer zum 1. März 2015

Wie bereits in der Information vom 22.12.2014 „Achtung im Binnenhandel mit Ungarn - Transporte ab 1.1.2015 zu avisieren“ ausgeführt, ist zum 1.1.2015 aufgrund einer Änderung des ungarischen Steuergesetzes ein Kontrollsystem für Frachten im Straßengüterverkehr eingeführt worden - EKÁER. Danach sind Straßengütertransporte mit Fahrzeugen über 3,5 to zulässigem Gesamtgewicht auf einer neu eingerichteten Plattform der nationalen Steuer- und Zollverwaltung elektronisch zu avisieren. Nach zuvor erforderlicher Registrierung und Erhalt der Zugangsdaten vergibt das System eine Identifikationsnummer, die vom Frachtführer mitzuführen ist.

 

Die Identifikationsnummer für einen einzelnen Transport - die Elektronikus Közúti Árumozgásokat Ellenörzö Rendszer, Kurzform die EKÁER-Nr. - hat nur eine Gültigkeit von maximal 15 Tagen!

 

Zum 1. März 2015 sind folgende (Ver)Änderungen in Kraft getreten:

-       Für nicht riskante Güter muss eine Meldung erst ab einem Gewicht von 2.500 kg und einem Wert von 5 Mio. Forint abgegeben werden.

-       Für riskante Güter beginnt die Meldepflicht bereits bei einem Gewicht von 500 kg und einem Wert von 1 Mio. Forint. Die Sonderregelung
        für Lebensmittel - vgl. Meldung vom 22.12.2014 - ist aufgehoben worden; diese Lebensmittel gelten seit dem 1.3.2015 als „riskante
        Gütert“.

 

Weitere Details - vgl. Langfassung!


Diese (Ver)Änderungen basieren auf dem Gesetz Nr. 2015/I. - veröffentlicht im ungarischen Gesetzblatt am 28.02.2015 - und der Verordnung Nr. 5/2015. (II.27.) NGM des ungarischen Wirtschaftsministeriums.

 

Meldepflichtig sind Straßentransporte mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 3.500 kg, die außerdem mautpflichtig sind. Dies gilt für

  • Transporte aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Ungarn,
  • Transporte aus Ungarn in andere EU-Mitgliedstaaten sowie
  • Gewerbliche Transporte innerhalb Ungarns.

 

Was die Definition der „riskanten Güter“ betrifft, gilt weiterhin die mit der Verordnung Nr. 51/2014. (XII.31.) NGM am 31.12.2014 veröffentlichte Liste, die Waren folgender Positionen des Zolltarifs (Harmonisiertes System) ausweist:

 

1. Lebensmittel:

 

0201 – 0210, 0302 – 0304, 0401 – 0409, 0601 – 0602, 0701 – 0714, 0801 – 0811, 0901, 0904, 1006 – 1008, 1101, 1102, 1507 – 1518, 1601, 1602, 1701 und 1702.

 

2. Andere riskante Güter:

 

2309, 2505, 2517, 2706, 270710/20/30/50, 2712, 2715, 290220/30/41/42/43/44, 3102 – 3105, 3403, 3808, 38111110, 38111190,381119, 381190, 3814, 38249099, 4401, 4403, 6101 – 6117, 6201 – 6217, 6309 sowie 6402 - 6406

 

Hinsichtlich des Inhalts der Meldungen verweisen wir auf unsere Mitteilung vom 22.12.2014.


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