Bestimmte Konsumgüter, die seitens ausländischer Hersteller in Ägypten eingeführt werden, bedürfen einer formellen Registrierung durch die Organisation für Export- und Importkontrolle (GOEIC). Diese Neuerung basiert auf dem Dekret 992/15 vom 30.12.2015.
Hierdurch wird der Export der erfassten Waren - Details vgl. Langfassung - erheblich erschwert.
Die Registrierung muss formell durch einen bevollmächtigten Vertreter bzw. den Inhaber der Handelsmarke erfolgen. Nach ersten Informationen ist für die Registrierung u. a. die Existenz eines international anerkannten QM-Systems nachzuweisen. Ebenfalls scheint eine Inspektion (Vorversandkontrolle) durch noch festzulegende autorisierte Prüfgesellschaft im Ausfuhrland erforderlich zu sein.
Folgende Konsumgüter, in der Regel bestimmt für die Abgabe an Endkunden, sollen von dieser Neuregelung betroffen sein:
Viele Details betreffend die exakte Umsetzung sind derzeit noch ungeklärt. Offensichtlich soll durch diese Maßnahmen der Schutz inländischer Hersteller gewährleistet werden - ein Gedanke, der sicher hinsichtlich seiner WTO-Konformität zu bewerten sein wird!