Änderung der technischen Parameter in Anhang I der dual use-Verordnung zum 31.12.2019

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der EU Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für dual-use-Güter - umfasst die Australische Gruppe, das Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), das Wassenaar-Arrangement und das Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) - entschieden.

 

Diese (Ver)Änderungen wurden mit der VO (EU) 2019/2199 vom 17.10.2019 im Amtsblatt der EU Nr. L 338 am 30.12.2019 veröffentlicht. Die Verordnung gilt seit dem 31.12.2019 00.00 Uhr!


Die VO enthält eine komplette Neufassung des Anhangs I der dual use-VO, in die die (Ver)Änderungen eingearbeitet sind. Im Anhang I werden die sensiblen Güter in insgesamt 10 Kategorien unterteilt:

 

Kategorie 0 - Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Kategorie 1 - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

Kategorie 2 - Werkstoffbearbeitung

Kategorie 3 - Allgemeine Elektronik

Kategorie 4 - Rechner

Kategorie 5 - Telekommunikation und „Informationssicherheit“

Kategorie 6 - Sensoren und Laser

Kategorie 7 - Luftfahrtelektronik und Navigation

Kategorie 8 - Marine

Kategorie 9 - Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

 

Eine unverbindliche Übersicht der (Ver)Änderungen, unterteilt in die einzelnen Kategorien, enthält die Ausarbeitung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

 

Im Rahmen der Umsetzung der erforderlichen betriebsinternen Exportkontrolle sind diese Änderungen zu beachten. Dies erfordert ggf. eine erneute technische Überprüfung der technische Parameter im Detail! Die Ergebnisse sind in jedem Fall zu dokumentieren.

 

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU Nr. EU001 (Anhang IIa)

 

Der Länderkreis der ALLGEMEINE(n) AUSFUHRGENEHMIGUNG DER UNION Nr. EU001 (gemäß Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung) umfasst Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika.

 

Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung erstreckt sich auf alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, ausgenommen die in Anhang IIg aufgeführten.

 

Nach Ablauf der Übergangsphase (im Fall der Vereinbarung zwischen der EU und dem United Kingdom nach Ablauf des 31.12.2020) wird der Länderkreis um Ausfuhren nach „Großbritannien“ erweitert.


Zurück