Zum 1. September 2025 wird die Antragsmaske im ELAN-K2 Ausfuhr-System aktualisiert. Zur besseren Steuerung und gezielten Zuordnung Ihres Antrags im Rahmen des Antragsverfahrens werden nunmehr folgende ergänzende Angaben abgefragt:
Diesbezüglich erläutert das Bundesamt wie folgt:
Warenverzeichnisnummer
Die von Ihnen identifizierte Warenverzeichnisnummer ist von Ihnen in das hierfür vorgesehene Feld einzutragen.
Dies gilt nicht für Fälle, in denen eine Warenverzeichnisnummer nicht vorhanden ist, etwa bei Software, Technologie, Dienstleistungen und Güterpaketen ohne Warenverzeichnisnummer. Auch bei Verfahren auf Anerkennung von Gemeinschaftsprojekten und Verfahren auf Erteilung von Sammelgenehmigungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsprojekten müssen keine Warenverzeichnisnummern angegeben werden. In diesen Fällen klicken Sie bitte das hierfür vorgesehene Feld „Software, Technologie, Dienstleistung, Gemeinschaftsprojekt oder Güterpakete ohne WVZ-Nr.“ an.
Antragsart und Antragsbezug
Wenn Sie einen Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid stellen, ist in einem nächsten Schritt von Ihnen mitzuteilen, ob Sie Kenntnis davon haben, dass Ihr Ausfuhr-/Verbringungsgeschäft einer oder mehrerer Genehmigungspflichten nach
unterliegt. Sollte keine der Auswahloptionen auf Sie zutreffen, können Sie im darunter befindlichen Feld ankreuzen, dass Sie keine Kenntnis davon haben, dass das beantragte Ausfuhr-/Verbringungsgeschäft einer Genehmigungspflicht unterliegt und Sie einen Nullbescheid beantragen.
Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids ist der konkrete Anlass der Antragstellung anzugeben.
Bitte geben Sie hierfür an, ob Sie hierzu vom Zoll an das BAFA verwiesen wurden.
Falls Sie durch den Zoll zur Antragstellung aufgefordert wurden, tragen Sie bitte das zugehörige Aktenzeichen im entsprechenden Freifeld ein. Dort können Sie auch weitere Informationen mitteilen.