Aktualisierung der Iran-Embargo VO (EU) Nr. 359/2011 - Aufnahme von 8 Personen und 1 weiteren Organisation

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/645 des Rates vom 20. März 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran wurde der Kreis der mit einem Bereitstellungsverbot belegten Personen und Organisationen erweitert.

 

Aktuell werden somit 213 Personen und 34 Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen vom Anhang I der Iran-Embargo VO erfasst.

 


Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 25. September 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er den weit verbreiteten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt seitens der iranischen Sicherheitskräfte gegen friedlich Demonstrierende bedauerte und in der er erwähnte, dass dies zu Toten und einer großen Zahl von Verletzten geführt hat. In der Erklärung hieß es ferner, dass jede für die Tötung von Mahsa Amini verantwortliche Person zur Rechenschaft gezogen werden muss, und die iranische Regierung wurde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass im Zuge transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet und festgenommen worden sind, dass alle friedlich Demonstrierenden freigelassen werden und dass alle Inhaftierten ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Weiter wurde in der Erklärung betont, dass die Entscheidung Irans, den Internetzugang erheblich einzuschränken und Instant-Messaging-Plattformen zu blockieren, einen eklatanten Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Schließlich hieß es in der Erklärung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen prüfen wird, um auf die Tötung von Mahsa Amini und die Art und Weise, wie die iranischen Sicherheitskräfte mit den anschließenden Demonstrationen umgegangen sind, zu reagieren.    

Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der Zusage der Union, alle wichtigen Fragen, einschließlich der Menschenrechtslage - wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2022 bestätigt wurde - zusammen mit Iran anzugehen, sollten acht Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

Die DVO (EU) 2023/645 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 80 I vom 20.03.2023.


Zurück