Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic Trade Agreement - CETA) zwischen der EU und Kanada wurde im Amtsblatt der EU L 11 am 14.01.2017 veröffentlicht.
Aufgrund des nunmehr möglichen Zugriffs auf das Ursprungsprotokoll und die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste kann Kanada mit Wirkung vom 14.01.2017 in den Kreis der begünstigten Länder in einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung aufgenommen werden.
Das vorläufige Inkrafttreten des CETA-Abkommens ist im frühen Frühjahr 2017 zu erwarten; diese Maßnahme ist nach Ratifizierung des Abkommens sowohl durch das Europäische Parlament als auch durch das kanadische Parlament möglich.
Mit dem vorläufigen Inkrafttreten entfallen auf beiden Seiten etwa 80 bis 90% aller augenblicklich noch zu zahlenden Drittlandszölle. Dieser Zollabbau gilt allerdings nur für präferenzierte Ursprungswaren, die den Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls in Verbindung mit der zugehörigen Be-/Verarbeitungsliste genügen.
Das CETA-Abkommen wurde im Amtsblatt L 11 am 14.01.2017 veröffentlicht. Ab Seite 465 ist das Ursprungsprotokoll abgebildet, die „erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln“ (Be-/Verarbeitungsliste) beginnen auf der Seite 491.
Wichtig erscheint der Hinweis, dass diverse Ursprungsregeln auf dem Level der 6-stelligen Unterposition des Harmonisierten Systems (HS) ablaufen, womit neben dem klassischen Positionswechsel an vielen Stellen auch der Unterpositionswechsel - der Wechsel der 6-stelligen HS-Unterposition - als ursprungsbegründendes Kriterium angeführt ist/wird.
Soweit die Zölle nicht mit dem Inkrafttreten entfallen, weist die Tabelle „Zollabbau“ in Anhang 2A den stufenweisen Zollabbau auf beiden Seiten aus. Vorgesehen sind hier ein Zollabbau binnen
- 4 Jahren in 4 gleichen Schritten (Abbaustufe B),
- 6 Jahren in 6 gleichen Schritten (Abbaustufe C),
- 8 Jahren in 8 gleichen Schritten (Abbaustufe D) sowie
- ein Beginn des Zollabbaus erst im fünften Jahr nach dem Inkrafttreten, dann in 3 Jahren in 3 gleichen Schritten (Abbaustufe S).
Nur einige wenige Waren sind vom Zollabbau gänzlich ausgeschlossen (Abbaustufe E).
Der Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft kann nur mit einer präferentiellen Ursprungserklärung erbracht bzw. geführt werden. Diese Ursprungserklärung darf jeder Exporteur - soweit es sich um präferenzberechtigte Waren handelt (!) - bis zu einem Warenwert von 6.000 € abgeben, für höhere Werte nur der Registrierte Exporteur (REX). In einer Übergangszeit vom Zeitpunkt des vorläufigen Inkrafttretens bis zum 31.12.2017 darf eine solche Ursprungserklärung auch von einem ermächtigten Ausführer (EA) abgegeben werden. Diese befristete Ausnahme ist aber davon abhängig, dass die EA-Bewilligung alle gegenseitig präferenzierten Partnerländer abdeckt!
Für die weiteren Details betreffend die Abgabe der Ursprungserklärung durch einen EA oder REX verweisen wir auf unsere Mitteilung vom 23.12.2016 „Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen CETA zwischen EU und Kanada - Abgabe der präferentiellen Ursprungserklärung für Sendungen über 6.000 durch einen Registrierter Exporteur (REX).