Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen CETA zwischen EU und Kanada - Abgabe der präferentiellen Ursprungserklärung für Sendungen über 6.000 € durch einen Registrierter Exporteur (REX)

Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic Trade Agreement - CETA) tritt aller Voraussicht nach im 1. Quartal 2017 vorläufig in Kraft. Der Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft wird nur durch eine Ursprungserklärung erbracht.

 

Diese Ursprungserklärung kann von jedem Exporteur bis zu einem Warenwert von 6.000 € abgegeben werden. Für höhere Warenwerte darf diese Ursprungserklärung nur von einem Registrierten Ausführer (REX) abgegeben werden. Ermächtigte Ausführer (EA) dürfen dies in einer Übergangszeit bis zum 31.12.2017 ebenfalls.


Im Rahmen des CETA-Abkommens sieht Art 18 des Ursprungsprotokolls „Rules of Origin and Origin Procedures Protocol“ ausschließlich die präferentielle Ursprungserklärung zum Nachweis der Ursprungseigenschaft vor. Papierbasierte Nachweise sind nicht vereinbart worden!

 

Der Text dieser Ursprungserklärung wird im zugehörigen Anhang 3 spezifiziert:

 

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ... ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

 

The exporter of the products covered by this document (customs authorization No... )

declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin.

 

Da sich die beiden Vertragspartner EU und Kanada nicht auf einen gemeinsamen Schwellenwert einigen konnten, bis zu dem jeder Exporteur diese Erklärung abgeben darf - stets vorausgesetzt, die zum Export anstehenden Waren sind vollständig gewonnen oder hergestellt oder im Sinne der Be-/ Verarbeitungsliste ausreichend be-/verarbeitet und somit Ursprungswaren einer Vertragspartei -, führt Artikel 19 des Ursprungsprotokolls aus, dass jede Seite eben diesen Schwellenwert in ihrem jeweiligen Zollrecht regelt.

 

Die Regelung für die EU ergibt sich aus Art. 67 Abs. 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex: „Ist in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt, bis zu dem ein Ausführer, der kein ermächtigter Ausführer ist, eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung ausfertigen darf, so beträgt der Höchstwert 6 000 EUR pro Sendung.

 

Es ist zu erwarten, dass der entsprechende Schwellenwert auf kanadischer Seite, geregelt in Teil V des Canada Customs Act, deutlicher höher liegt!

 

Da gemäß Art. 18 Abs. 1 a) des Ursprungsprotokolls die Ausgestaltung der weiteren Details betreffend die Abgabe der Ursprungserklärung in der alleinigen Zuständigkeit der Europäischen Union liegt, hat die EU entschieden, das Ursprungserklärungen für Warenwerte über 6.000 € nur durch Registrierte Ausführer (REX) ausgefertigt werden können.

 

Während diese Registrierung bislang nur im Allgemeinen Präferenzsystem für die Entwicklungsländer (APS/GSP) vorgesehen war, wird nunmehr der registrierte Ausführer auch für das CETA-Abkommen angewendet. Im Unterschied zum Ermächtigten Ausführer (EA), der ansonsten in allen gegenseitigen Präferenzabkommen als Verfahrenserleichterung vorgesehen und insbesondere als bewilligungsbedürftige Vereinfachung von der Vorlage einer Prozessbeschreibung/Arbeits- und Organisationsanweisung (AuO) abhängig ist, ist der REX eine ausschließliche Registrierung in einer hierfür eingerichteten Datenbank.

 

Diese Registrierung ist beim Hauptzollamt mit Antrag 0442 „Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer (REX)“ ab 1.1.2017 zu beantragen. Neben den klassischen Eckdaten über das antragstellende Unternehmen wird abgefragt, ob der Antragsteller Ermächtigter Ausführer (Angabe der EA-Nummer) oder AEO (Angabe der Bewilligungsnummer) ist. Wichtig: Beide vorgenannten Bewilligungen sind nicht Voraussetzung für die REX-Registrierung!

 

Die vom Hauptzollamt zugeteilte Registrierungsnummer besteht aus 13 alphanummerischen Zeichen und beginnt mit dem Präfix DE für Deutschland: z. B. DEREX87500012.

 

Die weiteren Details werden seitens der deutschen Zollverwaltung in einem am 29.10.2016 veröffentlichten „Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU“ beschrieben.

 

Rechtsgrundlage für dieses Verfahren ist Art. 19 Abs. 7 des Ursprungsprotokolls:

 

The Parties may allow the establishment of a system that would permit, an origin declaration to be submitted electronically and directly from the exporter in the territory of one Party to an importer in the territory of another Party, including the replacement of the exporter's signature on the  origin declaration with an electronic signature or identification code.

 

Die „kleine“ Ursprungserklärung bis zu einem Warenwert von 6.000 € ist wie üblich zu unterschreiben - Art. 19 Abs. 3 des Ursprungsprotokolls.

 

Für die Zeit vom vorläufigen Inkrafttreten des CETA-Abkommens bis zum 31.12.2017 können „im Rahmen einer von der Europäischen Kommission bestätigten Übergangsregelung ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31. Dezember 2017 Ursprungserklärungen auf der Grundlage ihrer bestehenden EA-Bewilligung und unter Verwendung ihrer EA-Bewilligungsnummer ausfertigen.“

 

In ihrer vom 21.12.2016 datierten Information weist die Generalzolldirektion auf Folgendes hin: „Um während der Anfangsphase des neuen Registrierungsverfahrens „REX" Bearbeitungsengpässe bei den örtlichen Hauptzollämtern zu vermeiden, wird ermächtigten Ausführern empfohlen, von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen.

 

Anderen Ausführern wird dringend empfohlen, eine Registrierung erst dann zu beantragen, wenn diese für ein konkret beabsichtigtes Handelsgeschäft im Warenverkehr mit Kanada zwingend erforderlich ist.“


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