Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen zwischen der EU und Ecuador wird zum 1.1.2017 vorläufig angewendet

Das Präferenzabkommen zwischen der EU und Ecuador kommt zum 1.1.2017 vorläufig zur Anwendung. Damit verbunden ist der Abbau der Zölle im bilateralen Warenverkehr. Mit dem Inkrafttreten wird Ecuador als drittes Andenland in die (Abkommens)Gruppe der sog. Andenstaaten integriert. Als Nachweis für die präferentielle Ursprungseigenschaft gilt die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder eine präferentielle Ursprungserklärung.


Durch die Erweiterung der Andengruppe um Ecuador kommt diese Präferenzzone ihrer aktuell vorgesehenen Endausbaustufe ein wesentliches Stück näher: Neben den Abkommen mit Peru (in Kraft seit 1.3.2013) und Kolumbien (in Kraft seit 1.8.2013) ist der Beitritt Boliviens noch vakant (Verhandlungen laufen, Termin noch völlig offen).

 

Mit Wirkung vom 1.1.2017 werden die Zölle für Ursprungswaren der jeweils anderen Seite abgebaut; viele Ursprungswaren aus Ecuador sind damit sofort zollfrei (Stufe „0“), während für andere Waren der Zollabbau in 4, 6, 8 oder 11 gleichen Stufen erfolgt - Senkungen jeweils zum 1.1. des Folgejahres.

 

Der detaillierte Stufenplan hinsichtlich des Zollabbaus ist im Anhang III des Beitrittsprotokolls über das Handelsübereinkommen auf Ebene der 8-stelligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (Achtung: KN in der Fassung 2007!) ersichtlich.

 

Die Ursprungsregeln und die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste ergibt sich aus dem „Handelsübereinkommen zwischen der EU und den Andenstaaten, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 354 vom 21.12.2012 (ersatzweise aus der Gegenüberstellung der Listen unter https://wup.zoll.de/wup_online/index.php).

 

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft wird gem. Art. 15 des Ursprungsprotokolls geführt mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Ursprungserklärung, die gem. Art. 20 Abs. 1 b) von jedem Ausführer für Sendungen mit Ursprungswaren bis zu einem Wert von 6.000 € abgegeben werden darf. Für höhere Warenwerte ist die Ursprungserklärung nur für Ermächtigte Ausführer (EA) darstellbar, Art. 20 Abs. 1 a) in Verbindung mit Art. 21.

 

Der Text der Ursprungserklärung/Erklärung auf der Rechnung gem. Anlage 4 lautet:

 

Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. … der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … sind.

 

Wichtig: Mit der vorläufigen Anwendung des Handelsabkommens im Warenverkehr mit Ecuador greifen auch die Regelungen der Kumulierung - Art. 3 des Ursprungsprotokolls für die bilaterale Kumulation zwischen der EU und den 3 Andenstaaten. Weiterhin können Vormaterialien aus den 6 zentralamerikanischen Ländern Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama sowie aus Venezuela in den Andenstaaten eingesetzt werden; sobald die Be-/Verarbeitung in den Andenstaaten mehr als eine Minimalbehandlung ist, gelten die unter Verwendung von Vormaterialien aus den vorgenannten Ländern hergestellten Produkte als Ursprungswaren des jeweiligen Andenlandes.


Zurück