Anhänge der dual use-Verordnung sind zum 25.12.2015 geändert worden - VO (EU)2015/2420 vom 12.10.2015

Anhang I der dual use-VO erfasst die Güter, die bei Erfüllen/Erreichen der technischen Listenkriterien einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Die in Anhang I aufgeführten Güter basieren auf den Kontrolllisten der internationalen Nichtverbreitungs- und Überwachungsregime - MTCR, NSG, Australische Gruppe, Wassenaar-Arrangement, Chemiewaffenübereinkommen.

 

Die in diesen Überwachungslisten vorgenommenen Anpassungen sind mit der VO (EU) 2015/2420 in den Anhang I der dual use-VO umgesetzt worden und am 25.12.2015 in Kraft getreten.

 

Somit sind die neuen Parameter ab sofort bei der (Über)Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht eines Gutes zu berücksichtigen!


Soweit die in Anhang I vorgenommenen (Ver)Änderungen/Anpassungen auch die Güter betreffen, deren Ausfuhr im Rahmen sogenannter Allgemeiner Genehmigungen, die seitens der Europäischen Union erteilt worden sind, generell bewilligt worden ist, werden auch die Allgemeinen Genehmigungen EU001 bis EU006 angepasst. Diese Änderungen bestehen nur in einer entsprechenden Anpassung der EU001 bis EU006 an den Anhang I der dual use-VO. Die Allgemeinen Genehmigungen sind ansonsten nicht verändert/angepasst worden.

 

Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 zur Änderung der VO (EG) Nr. 428/2009 (dual use-VO) lautet: 

 

Die Anhänge I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 werden wie folgt geändert:

 

(1) Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

 

(2) Die Anhänge

  • IIa - betrifft EU001
  • IIb - betrifft EU002
  • IIc - betrifft EU003
  • IId - betrifft EU004
  • IIe - betrifft EU005
  • IIf  - betrifft EU006
  • (und) IIg - betrifft Liste gem. Art. 9 Abs. 4 a) dual use-VO

erhalten die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

 

(3) Anhang IV erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung. 

 

Das BAFA hat den Entwurf eines unverbindlichen Änderungsüberblicks unter dem nebenstehend anklickbaren Link eingestellt.

 

Wichtiger Hinweis: Unternehmen müssen prüfen, in wie weit die (Ver)Änderungen Güter betreffen, die aktuell ausgeführt werden (sollen). In diesem Fall ist eine erneute Exportkontroll(über)prüfung erforderlich!


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