Anhang I der dual use-Verordnung (EU) 2021/821 geändert - jährliches technisches Upgrade zum 07.01.2022

Anhang I der dual use-VO (EU) 2021/821 wird mit Wirkung vom 07.01.2022 technisch den internationalen Überwachungsregimen angepasst, die in 2021 ihre Kontroll-/Überwachungslisten der technischen Entwicklung folgend angepasst haben. Hiermit kommt die EU-Kommission der in Art. 17 Abs. 1 dual use-VO dokumentierten Verpflichtung nach.

 

In der Delegierte(n) Verordnung (EU) 2022/1 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck wurde der Anhang I komplett neu veröffentlicht.

 


ÄNDERUNG DER LISTEN VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK

 

Artikel 17 dual use-VO (EU) 2021/821

 

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck in den Anhängen I und IV folgendermaßen zu ändern:

 

a)    die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen geändert, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind;

 

b)    betrifft die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.

 

Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sichergestellt, Transparenz gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsakteure erhalten wird. Da die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenom­menen Kontrolllisten 2020 geändert wurden, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 entsprechend geändert werden. Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung ersetzt werden.

 

Die Änderungen der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I erfordern Folgeänderungen des Anhangs IV für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang IV aufgeführt sind. Anhang IV weist die Güter aus, die im Binnenhandel einer Verbringungsgenehmigungspflicht unterliegen, wenn die darin genannten technischen Parameter erreicht bzw. überschritten werden.

 

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1 der Kommission vom 20. Oktober 2021 wiurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 3 am 06.01.2022.

 

Reduziert auf die tatsächlichen (Ver)Änderungen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen „unverbindlichen Überblick über die Änderungen im Anhang I“ eingestellt.

 


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