Anhang I der dual use-Verordnung ist inhaltlich korrigiert worden - Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 vom 12.10.2015

Die Anhänge der dual use-Verordnung, insbesondere Anhang I, der die sog. „gelisteten Güter“ erfasst, sind mit der Delegierten VO (EU) 2015/2420 am 24.12.2015 an weiterentwickelte technische Parameter angepasst worden. Betroffen hiervon waren etwa 100 Positionen.

 

Zu insgesamt  5 Positionen sind Fehler in der Publikation vom 24.12.2015 im Amtsblatt der EU Nr. L 340 korrigiert worden.


Mit der Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2420 der Kommission vom 12. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sind die folgenden 5 Positionen in Anhang I korrigiert worden:

 

  • 2B201

    Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder “Verbundwerkstoffen”, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen “Bahnsteuerung” in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können

 

  • 3A001 a.5.b.2.

 

  • 6A001 bis 6A001.a.1

    Akustiksysteme, -ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt

 

  • 6A002 a.2.a.2.a

 

  • 9A004

    Trägerraketen (für ”Raumfahrzeuge”), ”Raumfahrzeuge”, ”Raumfahrzeug-Plattformen”, ”Raumfahrzeug- Nutzlasten”, On-Board-Systeme oder -Ausrüstungen von ”Raumfahrzeugen” und terrestrische Ausrüstungen, wie folgt
 

Soweit diese Listenpositionen bei Exporten Ihrer Produkte einschlägig und zu beachten sind, sind die in der Berichtigung dargestellten Parameter technisch zu bewerten. Die Berichtigung wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 60 am 05.03.2016.


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