Anhang I zur dual use-Verordnung (EU) 2021/821 zum 15.11.2025 geändert

Nachdem die die hinter dem Thema der Exportkontrolle stehenden internationalen Nichtverbreitungs- und Überwachungsregime in ihren jeweiligen Kontrolllisten die technischen Upgrades beschlossen haben, hat die Europäische Union diese in den Anhang I der dual use-Verordnung übernommen. Diese Änderungen gelten seit dem 15.11.2025 und sind bei der Prüfung, ob ein Gut ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, zu beachten!


In Anhang I der VO (EU) 2021/821 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter entschieden. Die in Anhang I aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen und -zusagen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Union als Mitglieder der Australischen Gruppe, des Trägertechnologie-Kontrollregimes, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer, des Wassenaar-Arrangements und des Chemiewaffenübereinkommens uneingeschränkt eingehalten werden.

 

Mit der VO (EU) 2025/2003 vom 08.09.2025 - veröffentlicht im Amtsblatt EU Reihe L 2025/2003 am 14.11.2025 - wurde der Anhang I komplett neu veröffentlicht; die vorerwähnten Änderungen sind eingearbeitet worden.


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