Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist sowohl für den Inhaber (antragstellendes Unternehmen) als auch für die Zollverwaltung bindend/verbindlich. Daher muss auf das Vorhandensein einer vZTA sowohl in einer Einfuhr- als auch in einer Ausfuhr(zoll)anmeldung hingewiesen werden. Seit dem 15.01.2021 ist ergänzend zur Angabe der vZTA auch die EORI-Nummer des Inhabers anzugeben.
Im ATLAS-Ausfuhr-Release 3.0 sind diese Codierungen auf Positionsebene in der Datengruppe „Bewilligung“ anzugeben. In der Migrationszeit des Releases 2.4 gilt übergangsweise die Codierung „Nzzz“.
Gemäß Art. 23 Abs. 5 UZK in Verbindung mit Art. 20 UZK-IA (Durchführungsverordnung) ist auf die Existenz einer vZTA - im Übrigen auch auf die Existenz einer verbindlichen Ursprungsauskunft (vUA/BOI - Binding Origin Information) - hinzuweisen: „Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten für unter eine vZTA-Entscheidung fallende Waren durch den Inhaber dieser Entscheidung oder für dessen Rechnung gibt der Inhaber diesen Umstand in der Zollanmeldung unter Nennung der Referenznummer der vZTA-Entscheidung an.“
- Codierung „C626“ für eine vZTA
- Codierung „C627“ für eine vUA (BOI)
Um die vZTA dem Inhaber/berechtigten Unternehmen zuordnen zu können, ist die Codierung „C626“ durch den Code „9DFC“ - EORI-Nummer des Inhabers der vZTA-Entscheidung zu ergänzen.
Für eine vUA/BOI lautet die inhaltsgleiche Codierungsverbindung „C627“ vUA und „9DFD“ - EORI-Nummer des Inhabers der verbindlichen Ursprungsauskunft.
Mit ATLAS-Info 0167/21 vom 30.03.2021 hat das Informations-Technik-Zentrum-Bund (ITZBund) mitgeteilt, dass mit Umstellung auf das AES-Release 3.0 (setzt den Einsatz einer zertifizierten Software voraus und wird am Ende der Migrationszeit von aktuell AES 2.4.x auf 3.0 voraussichtlich im November 2022 verpflichtend) folgende (Ver)Änderung eintreten wird:
- Die Codierung C626 + 9DFC ist nicht mehr als Unterlagencodierung auf Positionsebene anzumelden, sondern auf Positionsebene in der
(neuen) Datengruppe „Bewilligung“.
- Gleiches gilt für die Codierung einer vUA/BOI mit C627 + 9DFD auf Positionsebene in der (neuen) Datengruppe „Bewilligung“.
- In der Übergangszeit gilt für die Nutzung der AES-Releasestände 2.4.x hilfsweise die Unterlagencodierung
„Nzzz“ + vZTA-Nr. + EORI-Nummer des Inhabers; „Nzzz“ codiert als rein nationale Codierung die „sonstigen Unterlagen“.
Daher wird diese (nationale) Codierung „Nzzz“ im Rahmen des Ausfuhrzollverfahrens nicht an die Ausgangszollstelle übermittelt, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt.
Quellen: ATLAS-Info 0116/21 vom 07.01.2021 - ATLAS-Info 0137/21 vom 24.02.2021 und ATLAS-Info 0167/21 vom 30.03.2021