Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz - neue Matrix für die Anwendung aller Kumulierungen mit Stand 05.07.2016

Die EU-Kommission hat eine neue Matrix betreffend den aktuellen Stand der diagonalen Kumulierung zwischen den Partnern des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenz veröffentlicht. Hieraus können alle Termine abgelesen werden, seit wann zwischen zwei Ländern eine Kumulierung anwendbar ist.


Neben der bilateralen Kumulation zwischen der EU und den 4 EFTA-Ländern ist auch die Situation mit den am Barcelona-Prozess partizipierenden Mittelmeeranrainern, der aktuelle Stand der Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (Nachfolgerepubliken des ehemaligen Jugoslawien) sowie die Einbindung der Türkei dargestellt. 

 

Die Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens (2016/C 244/04) mit Stand 05.07.2016 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. C 244 vom 05.07.2016 - vgl. nebenstehenden Link.

 

Diagonale Kumulierung zwischen EU, CH und Mazedonien (MK)


„Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben.“

 

Für die Kombination der 3 vorgenannten Partnerstaaten bedeutet dies, dass die Kumulierung seit dem 1.2.2016 anwendbar ist. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Ursprungsprotokoll Nr. 4 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen im Amtsblatt der EU Nr. L 304 vom 22.10.2014 bisher nur im Entwurf veröffentlicht worden ist.

 

Auf diesen Umstand hat die deutsche Zollverwaltung hingewiesen in ihrer Mitteilung vom 15.06.2016: „Nach Mitteilung der Europäischen Kommission (TAXUD) ist es dennoch möglich, im Warenverkehr zwischen der Europäischen Union, der Republik Mazedonien und der Schweiz die diagonale Kumulierung anzuwenden.“

 


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