Assoziierungsabkommen der EU mit Moldau, Georgien und der Ukraine im Herbst 2014

Der Idee einer politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in der Ukraine folgend, hat die EU mit Beschluss vom 29.04.2014 die vorübergehende und sofortige Anwendbarkeit einseitiger Zollzugeständnisse eingeräumt. Diese vorerst bis November 2014 geltende Maßnahme garantiert die zollbegünstigte Einfuhr ukrainischer Ursprungswaren, für die ein Präferenznachweis vorgelegt wird.

 

Auf dem anstehenden treffen des Europäischen Rates am 27.06. sollen EU-seitig die Freihandelsabkommen mit Georgien, Moldau und der Ukraine gezeichnet werden. Eine direkte und vorläufige Anwendung dieser 3 Abkommen ist durchaus zu erwarten.


Autonome Präferenzregelung für Waren aus der Ukraine bis November 2014

 

Mit Beschluss des Rates (2014/295/EU) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits vom 17.03.2014 wurde aufgrund von Art. 4 die vorläufige Anwendung der autonomen, einseitig seitens der EU gewährten Zollzugeständnisse vereinbart. Hinsichtlich des Datums, ab wann die Zugeständnisse tatsächlich angewendet werden, bedarf es einer weiteren Mitteilung der EU-Kommission.

 

Durch die VO (EU) Nr. 374/2014 vom 16.04.2014 (Amtsblatt der EU Nr. L 118 vom 22.04.2014) wurde die Senkung der Zölle für präferenzierte Ursprungswaren aus der Ukraine beschlossen. Aus dieser VO ergeben sich die konkreten Zollsatzsenkungen bzw. Zollbefreiungen - letztere sind der Regelfall!

 

Mit Inkrafttreten dieser VO am 23.04.2014 sind die Begünstigungen anwendbar, dies befristet bis zum 01.11.2014 bzw. bis zum (vorherigen) Inkrafttreten des geplanten Assoziierungsabkommens. Die Ursprungsregeln für die Bestimmung der Präferenzeigenschaft ergeben sich aus den Art. 97 bis 123 sowie dem Anhang 15 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex. Maßgebend als Präferenznachweis sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die präferentielle Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument.

 

Assoziierungsabkommen mit Moldau, Georgien und der Ukraine

Die am 16.06. beendeten Vorbereitungen zum Abschluss der Abkommen mit Georgien und Moldau münden in der formellen Unterzeichnung anlässlich des anstehenden Treffens des Rates zum Ende der griechischen Ratspräsidentschaft am 27.06. Gleiches gilt für die Unterzeichnung des vorbeschriebenen Abkommens mit der Ukraine.

 

Die Mitgliedstaaten werden die EU-Kommission mit der Unterzeichnung der Abkommen mit den 3 Partnerländern beauftragen und drängen darüber hinaus auf eine sofortige vorläufige Anwendbarkeit.


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