Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau seit 01.09.2014 in Kraft

Mit Beschluss des Rates (2014/492/EU) vom 16.06.2014 über die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau (Moldawien) werden die am 15.06.2009 durch die Ermächtigung an die EU-Kommission aufgenommenen Verhandlungen zur Ablösung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens aus 1998 abgeschlossen. Bis zur formellen Unterzeichnung wird das Abkommen  ab dem 01.09.2014 vorläufig angewendet – Mitteilung der EU-Kommission vom 30.08.2014 im Amtsblatt der EU Nr. L 259.

 

Art. 143 des Abkommens sieht die Errichtung einer Freihandelszone binnen 10 Jahren ab dem Inkrafttreten vor. Die Ursprungsregeln und die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste sind im Protokoll II enthalten.

 

Dieses Ursprungsprotokoll weißt die klassischen Ursprungsregeln des vollständigen Gewinnens und Herstellens (Art. 4) sowie der ausreichenden Be-/Verarbeitung (Art. 5) im Sinne der Be-/Verarbeitungsliste im Anhang II des Protokolls auf. Als Ursprungsnachweise gilt neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1  die präferentielle Ursprungserklärung (Art. 15). Diese darf von jedem Exporteur für Ursprungswaren bis zu einem Wert von 6.000 € abgegeben werden, für höhere Warenwerte nur von einem ermächtigten Ausführer (EA - Art. 21 und 22).


Wichtige Übergangsregelung

 

Artikel 39

Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

 

Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen (also Ursprungswaren sind) und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien (d.h. moldawische Ursprungswaren in der EU bzw. EU-Ursprungswaren in der Republik Moldau), in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis (EUR.1 gem. Art. 16 des Ursprungsprotokolls) sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 vorgelegt werden.

 

Hinweis:  

 

Aufgrund des bisher geltenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens gewährte die EU einseitig Zollzugeständnisse bei der Einfuhr von moldawischen Ursprungswaren bei Vorlage eines in der Republik Moldau ausgestellten Präferenznachweises. Hingegen gab es für EU-(Ursprungs)Waren beim Import in der Republik Moldau keine Zollzugeständnisse!

Gerade für den Exporteur ist diese auf 4 Monate befristete Übergangsregelung - 01.09. bis 31.12.2014 - von Bedeutung!


Im Protokoll III ist die Amtshilfe im Zollbereich verankert, was insbesondere die (Über)Prüfung von Präferenznachweisen im Importland ermöglicht.

 

Das Assoziierungsabkommen und der Beschluss sind veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 260 vom 30.08.2014 -

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2014:260:TOC.


Zurück