Mit Beschluss des Rates (2014/494/EU) vom 16.06.2014 über die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien werden die am 10.05.2010 durch die Ermächtigung an die EU-Kommission aufgenommenen Verhandlungen zur Ablösung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens aus 1999 abgeschlossen. Bis zur formellen Unterzeichnung wird das Abkommen ab dem 01.09.2014 vorläufig angewendet - Mitteilung der EU-Kommission vom 30.08.2014 im Amtsblatt der EU Nr. L 259:
Art. 22 des Abkommens sieht die Errichtung einer klassischen Freihandelszone vor. Die Ursprungsregeln und die zugehörige Be-/Verarbeitungsliste sind im Protokoll Nr. I enthalten.
Dieses Ursprungsprotokoll weißt die klassischen Ursprungsregeln des vollständigen Gewinnens und Herstellens (Art. 4) sowie der ausreichenden Be-/Verarbeitung (Art. 5) im Sinne der Be-/Verarbeitungsliste im Anhang II des Protokolls auf. Als Ursprungsnachweise gilt neben der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die präferentielle Ursprungserklärung (Art. 15). Diese darf von jedem Exporteur für Ursprungswaren bis zu einem Wert von 6.000 € abgegeben werden, für höhere Warenwerte nur von einem ermächtigten Ausführer (EA - Art. 21 und 22).
Zollabbau
Artikel 26
Beseitigung von Einfuhrzöllen
(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels.
Wichtige Übergangsregelung
Artikel 39
Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren
Waren, welche die Bestimmungen dieses Protokolls erfüllen (also Ursprungswaren sind) und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien (d.h. georgische Ursprungswaren in der EU bzw. EU-Ursprungswaren in Georgien), in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis (EUR.1 gem. Art. 16 des Ursprungsprotokolls) sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 13 vorgelegt werden.
Hinweis:
Bislang hat die EU für Ursprungswaren aus Georgien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) einseitige Zollzugeständnisse eingeräumt; Georgien galt als klassisches Entwicklungsland in der Gruppe Other Beneficiary Countries.
Gerade für den Exporteur ist daher diese auf 4 Monate befristete Übergangsregelung - 01.09. bis 31.12.2014 - von Bedeutung!
Angedachte/vorgesehene Kumulierung zwischen der EU, Georgien und der Türkei
Art. 3 des Ursprungsprotokolls Nr. I sieht eine Kumulierung auch mit Vorerzeugnissen (-materialien) aus der Türkei vor. Was die EU-Seite betrifft, gilt dies für die unter die Zollunion EG-Türkei fallenden Waren auf Basis des Beschlusses Nr. 1/95. Die Anwendung dieser erweiterten Kumulation wird erst nach einem entsprechenden Hinweis im Amtsblatt der EU Reihe C wirksam, der noch nicht erfolgt ist!
Im Protokoll Nr. II ist die Amtshilfe im Zollbereich verankert, was insbesondere die (Über)Prüfung von Präferenznachweisen im Importland ermöglicht.
Das Assoziierungsabkommen und der Beschluss sind veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 261 vom 30.08.2014 -
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L:2014:261:TOC.