Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die „Übersicht über die länderbezogenen Embargos“ mit Stand 27.03.2018 neu aufgelegt. Hierin sind nun auch die bereits seit Herbst 2017 geltenden Embargoregelungen gegenüber Venezuela und die Verschärfungen gegenüber Nordkorea enthalten.
Das „Merkblatt zu Genehmigungscodierungen ... in ATLAS-Ausfuhranmeldungen“ ist in der Version 3.30 am 24.04.2018 ebenfalls neu veröffentlicht worden und löst die vorherige Fassung 3.29.1 vom 15.03.2018 ab.
Die vollständige „Übersicht über die länderbezogenen Embargos“ mit Stand 27.03.2018 finden Sie unter
http://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Embargos/embargos_node.html
Die Zollverwaltung hat das „Merkblatt des BMF zu den Genehmigungscodierungen und zur elektronischen Anmeldung/Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren im IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr“ in der Version 3.30 am 24.04.2018 neu gefasst - vgl. unter
Diese (Ver)Änderungen betreffen den folgenden Hinweis für die Nutzung Allgemeiner Genehmigungen (AGG´s):
Die Nutzung von Allgemeinen Genehmigung(en) ist bei Ausfuhren in eine Freizone oder ein Freilager in vielen Fällen explizit ausgeschlossen, jedoch in folgenden Konstellationen ausnahmsweise gestattet:
• Die Güter werden in der Freizone nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Endempfänger im Bestimmungsland weitertransportiert.
• Der Ausführer weist gegenüber den Zollbehörden nach, dass eine Wiederausfuhr aus der Freizone nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird.
Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der jeweiligen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind vor der Ausfuhr durch den Ausführer eigenverantwortlich zu prüfen. Die Zollbehörde kann, soweit sich aus den Anmeldedaten bzw. vorgelegten Unterlagen Hinweise auf eine Lieferung in eine Freizone oder ein Freilager ergeben und deshalb Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung tatsächlich vorliegen, verlangen, dass der Anmelder/Ausführer nachweist, dass die Allgemeine Genehmigung im vorliegenden Fall genutzt werden darf. Hierzu genügt es zum Beispiel, wenn der Anmelder/Ausführer belegt, dass die Güter nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Endempfänger im Bestimmungsland weitertransportiert werden.
Eine Auflistung aller genehmigungsrechtlich relevanten Freizonen bzw. Freilager existiert nicht, so dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Freizonen und Freilager betreffende Ausschlussgrund einschlägig ist.