Ausfuhrgenehmigung für bestimmte persönliche Schutzausrüstung im Zeitraum 15.03. bis 25.04.2020

Seit dem Ausbruch der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten epidemiologischen Krise hat sich die von diesem Virus verursachte Krankheit COVID-19 weltweit ausgebreitet. In diesem Zusammenhang hat der Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung, die notwendig ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern und die Gesundheit insbesondere des medizinischen Personals zu schützen, erheblich zugenommen.

 

Um einer kritischen Situation abzuhelfen und vorzubeugen, liegt es im Interesse der Union, dass die EU-Kommission unverzüglich eine befristete Maßnahme ergreift, durch die die Ausfuhr persönlicher Schutzausrüstung genehmigungspflichtig wird, um ein angemessenes Angebot in der Union zu gewährleisten und so die Nachfrage nach dieser lebenswichtigen Ausrüstung decken zu können.

 


Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/402 vom 14.03.2020 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte, die in Anhang I der DVO aufgeführt sind, hat die Union temporär die Ausfuhr der in Frage stehenden Produkte für einen Zeitraum von 6 Wochen unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt.

 

Die Restriktion umfasst u.a. Schutzbrillen und Visiere, Gesichtsschutzschilde, Mund-Nasen-Schutzausrüstung, Schutzbekleidung und Handschuhe. Die betroffenen Waren werden im Anhang I mit ihren Positionen der Kombinierten Nomenklatur (statistischen Warennummer) genannt.

 

Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten persönlichen Schutzausrüstung aus der Union ist unabhängig davon, ob diese Ausrüstung ihren Ursprung in der Union hat oder nicht, eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Muster in Anhang II erforderlich. Diese Genehmigung wird schriftlich oder in elektronischer Form von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem der Ausführer seinen Geschäftssitz hat. In Deutschland liegt die Zuständigkeit beim BAFA.

 

Ausnahmen vom temporären Ausfuhrverbot

 

Ausfuhren nach Norwegen, Island, Liechtenstein, in die Schweiz sowie in die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete und die Ausfuhren in die Färöer, nach Andorra, San Marino und in die Vatikanstadt unterliegen nicht den vorgenannten Maßnahmen.

 

Diese Ausnahmen gelten seit dem 21.03.2020 - DVO (EU) 2020/426 vom 19.03.2020

zur Änderung der DVO (EU) 2020/402 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte.


Zurück