Ausfuhrzollverfahren in der EU - Anhebung der Frist betreffend die Ungültigkeitserklärung im Nachforschungsverfahren

Im Ausfuhr(zoll)verfahren bestätigt die Ausgangszollstelle - letztes Zollamt an der EU-Außengrenze, über das die Ware/Sendung das Zollgebiet der EU verlässt - der Ausfuhrzollstelle - dem Binnenzollamt, bei dem das Ausfuhrverfahren eröffnet worden ist und welches das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) generiert hat - den Ausgang der Ware/Sendung aus dem Zollgebiet der EU. Wenn diese Bestätigung in der Regel nicht binnen von 90 Tagen nach Registrierung mit der MRN eingeht, wird ein Nachforschungsersuchen (Follow Up) eröffnet. Diese Frist ist auf nunmehr 500 Tage angehoben worden.

 


Unerledigte Ausfuhrvorgänge laufen 90 Tage nach der Überlassung in das Ausfuhrverfahren in das Nachforschungsersuchen (Follow Up), Verfahrensanweisung-ATLAS Kap. 4.9.5.

 

Aufgrund der coronabedingten Pandemie und der dadurch erforderlichen Verfahrenserleichterungen für Zollstellen und Wirtschaftsbeteiligte wurde im April 2020 die Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren von 150 auf 360 Tage angehoben (siehe ATLAS Info Nr. 0063/2020).

 

Die Aufklärung der Ursachen und die erforderliche Lösungsfindung zur vorgenannten Problematik in Frankreich dauern weiterhin an.

 

Um eine Ausgangsbestätigung durch Kontrollergebnisnachricht der Ausgangszollstelle oder durch Alternativnachweis des Beteiligten weiterhin zu ermöglichen, wird die Frist zur Ungültigerklärung im Nachforschungsverfahren temporär von 360 auf 500 Tage angehoben.

 

Von dieser Fristverlängerung abgesehen, bleibt der Verfahrensablauf des Nachforschungsersuchens unverändert bestehen. Alle Wirtschaftsbeteiligten sind aufgefordert elektronisch auf die Nachfrage der Ausfuhrzollstelle wie gewohnt zu antworten und Alternativnachweise zur Bestätigung des Ausgangs vorzubringen.

 

Quelle: ATLAS-Info 255/2021 vom 19.12.2021, www.zoll.de

 


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