Das seit dem 3. Oktober 2015 zu beachtende Teilembargo über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi ist die insgesamt 36. länderspezifische Embargomaßnahme, die im Außenhandel zu beachten ist. Was Burundi betrifft, so bestehen neben Ein- und Durchreisebeschränkungen für insgesamt 4 natürliche Personen, die in Burundi - unter anderem durch Gewalttaten, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt - die Demokratie untergraben oder die Suche nach einer politischen Lösung behindern, sowie für natürliche Personen, die an der Planung, Leitung und Begehung von Handlungen in Burundi, die internationale Menschenrechte oder humanitäres Völkerrecht verletzen oder die schwere Menschenrechtsübergriffe darstellen, beteiligt sind, auch zu beachtende Finanzsanktionen - Einfrieren von Geldern.
Weitere Details ergeben sich aus dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates vom 01.10.2015.
Mit der Verordnung (EU) 2015/1755 vom 1. Oktober 2015 wurde der Beschluss (GASP) 2015/1763 in unmittelbar geltendes EU-Recht dahingehend umgesetzt, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen sind, eingefroren werden. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Anhang I des Beschlusses und der EU-Verordnung betreffen den identischen Personenkreis.