Autonom gewährte Zollpräferenzen für Waren aus der Ukraine bis 31.12.2015 verlängert

Die EU und die Ukraine haben ein Assoziierungsabkommen zur Gründung einer Freihandelszone (Free Trade Agreement - FTA) vereinbart, dessen Start auf den 1.1.2016 festgelegt worden ist - vgl. auch News notzZoll GmbH vom 05.10. und 18.09.2014. Dieses WTO-konforme FTA wird „DCFTA“ heißen - „Deep and Comprehensive Free Trade Area“.

 

Unter Vorwegnahme dieses auf Gegenseitigkeit beruhenden Freihandelsabkommens hat die EU die einseitige, autonome zollbegünstigte Einfuhr bestimmter präferenzierter Waren aus der Ukraine eingeräumt. Mit der VO (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine war diese Maßnahme vorerst auf den Zeitraum vom 22.04. bis 01.11.2014 beschränkt.

 

Im Amtsblatt der EU Nr. L 118 vom 22.04.2014 werden die Modalitäten des Zollabbaus in einer über 700 Seiten langen Tabelle für Waren der Zolltarifkapitel 1 bis 97 im Detail beschrieben.

 

Vor dem Hintergrund des nunmehr auf den 1.1.2016 fixierten Inkrafttretens des Assoziierungsabkommens wurde die autonome Präferenzgewährung bis zum 31.12.2015 verlängert - VO (EU) Nr. 1150/2014 vom 29.10.2014 (ABl der EU Nr. L 313 vom 31.10.2014).

 

Einhergehend mit dieser Verlängerung ist ein weiterer Abbau der Zölle für Waren, deren Zollbelastung nicht direkt auf „0“ gesenkt worden ist.


Art. 1 der VO (EU) Nr. 374/2014 beschreibt die Senkung oder Abschaffung der Zölle für präferenzierte Waren, die entweder mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer präferentiellen Ursprungserklärung in die EU eingeführt werden. Anhang I weist aus, ob die Zölle mit Wirkung vom 22.04.2014 auf „0“ gesenkt worden sind oder ob der Zollabbau in Stufen angedacht ist.

 

Die VO (EU) Nr. 1150/2014 greift die Fälle auf, in denen genau diese Abbaustufen gelten und führt hierzu aus:

-       Zollabbaustufe 3 wird um 25% des Ausgangszollsatzes gesenkt

-       Stufe 5 um 16,7% und

-       Stufe 7 um 12,5%.

 

Beispiele:

 

-       Fischfilet von anderen Süßwasserfischen - KN 0304 1919:
        Zollsatz 9% - (Abbaustufe 3 - 25%) ergibt Präferenzzollsatz von 6,7%

-       Aluminiumbehälter für … Gase - KN 7613 0000:
        Zollsatz 6% - (Abbaustufe 5 - 16,7%) ergibt Präferenzzollsatz von 5%

-       Pkw mit Benzinmotor, neu, 1.500 - 3.000 ccm - KN 8703 2319:
        Zollsatz 10% - (Abbaustufe 7 - 12,5%) ergibt Präferenzzollsatz 8,7%

 

Die gem. Art. 3 VO (EU) Nr. 374/2014 durch die Einrichtung von Zollfreikontingenten mengenmäßig begrenzten Begünstigungen sind in denselben Mengen auf das Kalenderjahr 2015 vorgetragen worden, wie die Mengen für 2014 ausgelobt worden sind - vgl. Anhang II und III der VO (EU) Nr. 374/2014, übertragen in die Anhänge I und II der VO (EU) Nr. 11450/2014.


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