Barmittel im grenzüberschreitenden Verkehr - Verschärfung der Überwachungsmaßnahmen ab 03.06.2021

Zur Verhinderung der Geldwäsche auf Gemeinschaftsebene ist seit dem 15.06.2007 jede natürliche Person, die in die EU einreist oder aus der EU ausreist, verpflichtet, Barmittel und übertragbare Inhaberpapiere im Wert von 10.000 € oder mehr unaufgefordert anzumelden - Kontrollmechanismus.

 

Mit Wirkung vom 03.06.2021 wird der Begriff „Barmittel“ erweitert und umfasst nun Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und Guthabenkarten.

 


Mit der VO (EU) 2018/1672 vom 23.10.2018 - Amtsblatt der EU Nr. L 284 vom 12.11.2018 -, die am 03.06.2021 in Kraft getreten ist und die „alte“ Barmittel-Überwachungsverordnung (EG) Nr. 1889/2005 aufhebt, wird die Intension, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit einem System von Kontrollen zu verhindern und aufzudecken, aktualisiert.

 

Der sicherlich wichtigste Ansatz dieser Verordnung ist die erweiterte Definition des Begriffs „Barmittel“, die in vier Kategorien unterteilt werden: Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und bestimmte Arten von Guthabenkarten. Angesichts ihrer Merkmale könnten bestimmte übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel sowie Guthabenkarten, die nicht mit einem Bankkonto verbunden sind und einem schwierig zu ermittelnden Geldbetrag entsprechen können, anstelle von Bargeld als anonyme Mittel zum Werttransfer über die Außengrenzen verwendet werden, die mit dem herkömmlichen Überwachungssystem der staatlichen Behörden nicht verfolgbar sind.

 

Artikel 2 der VO (EU) 2018/1672 definiert die 4 vorgenannten Kategorien der „Barmittel“  wie folgt:

 

  • Bargeld: Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können

 

  • übertragbare Inhaberpapiere: andere Instrumente als Bargeld, die deren Inhaber berechtigen, einen Geldbetrag gegen Vorlage der Instrumente zu verlangen, ohne einen Nachweis ihrer Identität oder ihres Anspruchs auf diesen Betrag erbringen zu müssen. 

    Dabei handelt es sich um
    i)   Reiseschecks und
    ii)  Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, entweder mit Inhaberklausel,
         unterzeichnet ohne Angabe des Zahlungsempfängers, ohne Einschränkung
         indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt oder in einer
         anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt

    Übertragbare Inhaberpapiere ermöglichen es dem physischen Inhaber, die Zahlung eines Geldbetrags ohne Regis­trierung oder Namensnennung zu fordern. Sie können leicht verwendet werden, um erhebliche Wertbeträge zu übertragen, und weisen in Bezug auf Liquidität, Anonymität und Missbrauchsrisiko ausgeprägte Ähnlichkeiten mit Bargeld auf.

  • Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel: Waren gemäß Anhang I Nummer 1, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf   zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen:

    ANHANG I - Nr.1: Als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel verwendete Rohstoffe, die als Barmittel gelten
    a) Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % und
    b) ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem
        Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

  • Guthabenkarte(n):  eine nicht namensgebundene Karte gemäß Anhang I Nummer 2 mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden kann, wenn die Karte nicht mit einem Bankkonto verbunden ist

    ANHANG I - Nr.2: Als Guthabenkarten, die als Barmittel gelten
    Guthabenkarten - pro memoria

Guthabenkarten umfassen anonyme Guthabenkarten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849. Sie sind weit verbreitet und werden zu vielfäl­tigen Zwecken verwendet, von denen einige einem eindeutigen sozialen Interesse dienen. Solche Guthabenkarten sind leicht zu übertragen und können zum Transfer beträchtlicher Werte über die Außengrenzen verwendet werden. Deshalb ist es notwendig, Guthabenkarten in die Definition des Begriffs „Barmittel“ einzubeziehen, wobei dies insbesondere für Guthabenkarten gilt, die ohne Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten erworben wer­den können. Dadurch wird es möglich sein, die Kontrollen in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und praktischer Durchsetzbarkeit sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie auf bestimmte Arten von Guthabenkarten auszudehnen

 

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird die Anmeldepflicht für Barmittel natürlichen Personen auferlegt, die in die Union einreisen oder diese verlassen. Um den freien Verkehr nicht unnötig einzuschränken oder Bürger und Behörden nicht mit Verwaltungsformalitäten zu überlasten, wird die Verpflichtung an einen Schwellenwert von 10.000 € gekoppelt - Art. 3 Abs.1. Die Anmeldeverpflichtung gilt für Mitführende - jede natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist und Barmittel am Körper, in ihrem Gepäck oder ihrem Beförderungsmittel mit sich führt. Diese Personen sind verpflichtet, den zuständigen Behörden - Kontrolle im grenzüberschreitenden Verkehr durch die Zollverwaltung - die Barmittel zur Kontrolle bereitzustellen und bei Bedarf vorzulegen. Der Begriff „Mitführender“ ist dahingehend zu verstehen, dass Mitführende, die Waren oder Personen gewerblich befördern, nicht darunterfallen.

 

In Bezug auf Bewegungen von unbegleiteten Barmitteln, wie im Fall von Barmitteln, die in Postpaketen, in Sendungen mit Kurierdiensten, in unbegleitetem Reisegepäck oder als Containerfracht in die Union oder aus der Union verbracht werden, sind die zuständigen Behörden befugt, im Einklang mit den nationalen Verfahren entweder systematisch oder fallweise vom Absender oder vom Empfänger oder von einem Vertreter dieser Person eine Offenlegungserklärung zu verlangen.

 

Wenn Barmittelbeträge unterhalb des Schwellenwerts festgestellt werden, jedoch Hinweise darauf vorliegen, dass die Barmittel mit kriminellen Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung in Zusammenhang stehen könnten, nehmen die zuständigen Behörden im Fall von begleiteten Barmitteln Informationen über den Mitführenden, den Eigentümer und gegebenenfalls den vorgesehenen Empfänger auf, darunter den vollständigen Namen, Kontaktdaten, Einzelheiten zu Art und Betrag oder Wert der Barmittel und zu ihrer wirtschaftlichen Herkunft und beabsichtigten Verwendung. In diesem Fall halten die zuständigen Behörden die Barmittel im Einklang mit den nach nationalem Recht festgelegten Bedingungen im Zuge einer Verwaltungsentscheidung vorübergehend für max. 30 Tage ein und klären die Hintergründe auf - Art. 7.

 

Die vorübergehende Sicherstellung kann auch angewendet werden, wenn die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 nicht eingehalten wird.

 

Für die Anmeldung ist das das Formular „Anmeldung von Barmitteln" (Formular 0400 - deutsche Fassung oder Formular 0401 - englische Fassung) zu verwenden - vgl. unter www.zoll.de.

 


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