Mit dem Austritt des Vereinigten Königsreichs Großbritannien (UK) aus der EU zum 31.01.2020 beginnt die Übergangszeit vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020, in der das UK nicht mehr als EU-Mitgliedstaat, aber als dem Binnenmarkt zugehörig angesehen wird. Für diesen Zeitraum interpretiert die EU-Kommission die Situation im präferentiellen Ursprungsrecht dahingehend, dass das UK für die Zwecke internationaler Übereinkünfte weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt wird.
Die präferenzverbundenen Partnerländer Schweiz, Kanada und Singapur haben zwischenzeitlich formal die Anerkennung in der Übergangsphase bestätigt.
Grundsätzlich obliegt es den präferenzverbundenen Partnerstaaten, ob ein bei der Einfuhr in einen Partnerstaat vorgelegter Präferenznachweis anerkannt wird, soweit erkennbar ist, dass in der Ware Vormaterial mit UK-Ursprung enthalten sind oder die Ware sich als (Handels)Ware aus dem UK darstellt.