BREXIT - Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung - Sachstand im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Mit dem Austritt Großbritanniens/des United Kingdoms aus der EU - voraussichtlich zum 31.01.2020 - muss die besondere Situation im Bereich der seitens der EU vereinbarten Präferenzabkommen mit Drittstaaten berücksichtigt werden. Die EU-Kommission versucht derzeit alle präferenzverbundenen Partnerstaaten dahin zu bewegen, Ursprungswaren aus GB/UK während der geplanten Übergangszeit bis zum 31.12.2020 als präferenzierte Ursprungswaren zu (be)werten.

 

Das Austrittsabkommen regelt zwar das Verhältnis zwischen der EU der 27 Mitgliedstaaten und GB/UK, nicht aber die Situation in den von der EU geschlossenen Freihandelsabkommen!


Einen aktuellen Sachstandsbericht hat die Generalzolldirektion mit heutigem Datum unter www.zoll.de wie folgt veröffentlicht:

 

Sachstand Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen


Datum: 20.01.2020

 

Aufgrund zahlreicher Anfragen von Wirtschaftsbeteiligten, Verbänden und Behörden wird auf folgende Situation hingewiesen:

Bewertet man die Auswirkungen des Brexit auf das Warenursprungs- und Präferenzrecht, so müssen zwei Themenkomplexe deutlicher voneinander getrennt betrachtet werden:

 

VK und EU: Zollrechtliche Abwicklung

Im möglichen Austrittsabkommen werden u.a. die übergangsweise geltenden zollrechtlichen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der restlichen EU (EU-27) nach dem Austrittsdatum (voraussichtlich 31. Januar 2020) geregelt. Dadurch wird Zeit gewonnen, um die künftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich zu regeln. Während der sogenannten "Übergangsfrist", die zunächst bis Ende 2020 gelten soll, bleibt aus zollrechtlicher Sicht im Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU-27 alles beim Alten. Die Ausgestaltung eines künftigen präferenziellen Handelsabkommens ist hingegen noch völlig offen.

 

Freihandelsabkommen der EU-27

Der zweite Aspekt ist der weltweite Handel der EU-27 mit ihren präferenziellen Partnerstaaten, wenn Erzeugnisse mit EU/VK-Ursprung gehandelt oder bei Herstellungsprozessen in der EU verwendet werden. Dies wird durch das Austrittsabkommen nicht geregelt. Das Präferenzrecht beruht auf völkerrechtlichen Verträgen mit Drittstaaten (Präferenzabkommen), die unabhängig von einem einzelnen Mitgliedsstaat mit der Europäischen Union abgeschlossen wurden.

 

Auch bei einem Brexit mit Austrittsabkommen ist das Vereinigte Königreich bereits während der Übergangsfrist nicht mehr Mitglied der EU, damit ist es auch nicht mehr Vertragspartner der Handelsabkommen der EU. Die Europäische Kommission hat angekündigt, die Partnerstaaten darum zu bitten, das Vereinigte Königreich während der Übergangsfrist weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln. Über das Ergebnis dieser Notifizierungen liegen der Generalzolldirektion jedoch keine aktuellen Informationen vor. Ebenso wenig hat die Europäische Kommission bislang konkrete Aussagen bzw. Regelungen im Lichte des Austrittsabkommens zu folgenden Aspekten getroffen:

  • präferenzieller Ursprungsstatus von Waren aus dem VK oder VK-Vorleistungen,
  • Ausfertigung oder Anerkennung von Lieferantenerklärungen bei Warenbewegungen innerhalb der EU,
  • Behandlung von Ausfuhren in bzw. Einfuhren aus präferenziellen FHA-Partnerländern, die über das Vereinigte Königreich erfolgen, obwohl nach den Abkommen ggfs. sogenannte "Direktbeförderungsbestimmungen" zu beachten sind.

 

Sobald entsprechende Mitteilungen der EU-Kommission vorliegen, wird die Generalzolldirektion erneut informieren.


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