BREXIT - Das Vereinigte Königreich ist seit dem 01.02.2020 kein EU-Mitgliedstaat mehr - ein prägender Moment für die Zukunft der EU der 27 Mitgliedstaaten

Das Vereinigte Königreich Großbritannien/United Kingdom (UK) ist mit Ablauf des 31.01.2020 aus der EU ausgetreten. Im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.12.2020 gilt eine Übergangsphase, in der das UK weiterhin dem Binnenmarkt angeschlossen bleibt. Bis Ende 2020 werden somit Geschäfte mit Partnern im UK als Binnenhandel abgewickelt, folglich in der monatlichen Meldung zur Intrahandelsstatistik erfasst. Umsatzsteuer-Identifikations-Nummern der UK-Partner werden ebenfalls im Rahmen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung berücksichtigt.

 

Die Zukunft ab dem 01.01.2021 ist in den kommenden 11 Monaten zu verhandeln. Fokussiert wird eine ambitionierte, breite, vertiefte und flexible Partnerschaft, die sich auf Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit - in deren Zentrum ein umfassendes und ausgewogenes Freihandelsabkommen steht - sowie auf diverse weitere Aspekte bezieht.


Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) hat am 29. März 2017, im Anschluss an den Ausgang eines im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendums und dem souveränen Beschluss, die Europäische Union (EU) zu verlassen, nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union („EUV“), der aufgrund des Artikels 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) auch für die Europäische Atomgemeinschaft („EURATOM“) gilt, seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union und EURATOM auszutreten. Nach viermaliger Verlängerung dieser Absicht wurde dieser Schritt mit Ablauf des 31.01.2020 vollzogen.

 

Es liegt sowohl im Interesse der EU als auch im Interesse des UK, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden. Die Wirtschaftspartnerschaft sollte durch ein Freihandelsabkommen sicherstellen, dass es in keinem Sektor Tarife, Gebühren, Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen gibt und dass angemessene und moderne begleitende Ursprungsregeln sowie ambitionierte Zollvereinbarungen im Einklang mit den vorgenannten Zielen und Grundsätzen der Parteien vorhanden sind.

 

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ist das Vereinigte Königreich nicht mehr in Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, incl. der gewählten Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten und hat auf die Rechtssetzung in der EU keinen Einfluss mehr.

 

Gemäß Art. 127 des Abkommens gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

 

Das „Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft“ ist veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 29 vom 31.01.2020.

 

Jede Ware, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im Vereinigten Königreich rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, darf weiterhin auf dem Markt der Union oder des Vereinigten Königreichs angeboten werden und auf beiden Märkten im freien Verkehr verbleiben, bis sie ihren Endverbraucher erreicht.

 

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Unions-Zollkodex (UZK) -  findet Anwendung auf Unionswaren, wenn diese Waren aus dem Zollgebiet des Vereinigten Königreichs in das Zollgebiet der EU oder umgekehrt befördert werden, sofern die Beförderung vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat. Eine Beförderung von Waren, die vor dem Ablauf des Übergangszeitraums begonnen und nach seinem Ablauf geendet hat, wird in Bezug auf die Anforderungen der Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und -lizenzen im Unionsrecht wie eine Beförderung innerhalb der Union behandelt.

 

Die Regelungen des UZK finden Anwendung auf Nicht-Unionswaren, die sich am Ende des Übergangszeitraums (am 31.12.2020) in der in Artikel 5 Nummer 17 UZK genannten vorübergehenden Verwahrung befinden, sowie für Waren, die sich am Ende des Übergangszeitraums in einem der in Artikel 5 Nummer 16 UZK genannten Zollverfahren im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs befinden, und zwar bis diese vorübergehende Verwahrung beendet ist, bis eines der speziellen Zollverfahren erledigt ist, bis die Waren in den freien Verkehr überführt werden oder bis die Waren das Zollgebiet verlassen, sofern dies nach dem Ablauf des Übergangszeitraums, jedoch noch vor Ablauf der entsprechenden, in Anhang III genannten Frist geschieht.

 

Situation / Verfahren

Frist

Vorübergehende Verwahrung

 

90 Tage, Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

 

1 Monat + 10 Tage nach Annahme der Anmeldung, Artikel 146 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (1) bei ergänzender Zollanmeldung; „innerhalb einer angemessenen Frist“ im Zusammenhang mit der Überprüfung, Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013
Höchstens: 60 Tage

Besondere Verfahren

 

Eine Frist für die Erledigung ist obligatorisch bei der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung, der Endverwendung und der vorübergehenden Verwendung (D.E. 4/17 in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446). Erledigung durch Überführung in ein anschließendes Zollverfahren, Verbringung aus dem Zollgebiet der Union oder Zerstörung, Artikel 215 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

a) Unionsversandverfahren

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

 

b) Zolllager

Höchstens: 12 Monate nach Ablauf des Übergangszeitraums

 

c) Freizonen

Am Ende des Übergangszeitraums

d) Vorübergehende Verwendung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

e) Endverwendung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

f) Aktive Veredelung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

g) Passive Veredelung

Höchstens: 12 Monate nach Überlassung

Ausfuhr

150 Tage nach Überlassung

Wiederausfuhr

150 Tage nach Überlassung

 

Was die Verhandlungen betreffend die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem UK betrifft, so wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der EU und des UK eingesetzt. Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird gemeinsam von der EU und dem UK geführt. Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Antrag der EU oder des UK`s, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich zusammen. Der Gemeinsame Ausschuss ist für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens verantwortlich. Die EU und das UK können jeweils den Gemeinsamen Ausschuss mit Fragen zur Durchführung, Anwendung und Auslegung dieses Abkommens befassen.       


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