BREXIT - Exporte von dual use-Gütern und weiteren ausfuhrgenehmigungspflichtigen Gütern in das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021

Unabhängig eines ggf. noch zu vereinbarenden „Deals“ betreffend die zukünftige Ausrichtung des Warenhandels zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich/dem United Kingdom sind für Exporte aus der EU mit Bestimmung im UK ab dem 1.1.2021 ggf. bestehende Ausfuhrgenehmigungspflichten für (ausfuhr)sensible dual use-Güter zu beachten.

 

Die meisten genehmigungspflichtigen Güter aus Anhang I der dual use-Verordnung werden über die Allgemeine Genehmigung EU001 abgewickelt werden können. Die meisten Ausnahmen, die die EU001 bezüglich ihrer Nutzung definiert, werden durch die nationale AGG Nr. 15 aufgefangen.


Die deutsche Zollverwaltung hat das „Handbuch Ausfuhrgenehmigungen - Genehmigungscodierungen - elektronische Abschreibung - Version 9.0 mit Stand 1.1.2021 veröffentlicht. Im Vergleich zur letzten Fassung vom 1.10.2020 wurden hierin die folgenden Ausführungen aufgenommen, die ausnahmslos die Abwicklung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Güter mit Bestimmung im UK beschreiben:

 

5 AUSWIRKUNGEN DES BREXIT


Lieferungen in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) sowie auf die Kanalinseln und die Isle of Man sind ab 1. Januar 2021 außenwirtschaftsrechtlich als Ausfuhren, Lieferungen aus den vorgenannten Gebieten in die EU rechtlich als Einfuhren und nicht mehr als Verbringungen anzusehen. Lieferungen aus der EU nach Nordirland gelten weiterhin als Verbringungen.

Bezüglich des Warenverkehrs sind die einschlägigen Genehmigungs- und Überwachungspflichten zu beachten. Dies betrifft

 

  • Güter, die von der Dual-use-VO (VO (EG) Nr. 428/2009) erfasst werden,

 

  • Waffen, Munition und Rüstungsgüter sowie bestimmte Feuerwaffen einschließlich Munition und Wiederladegeräte,

 

  • Güter, die von der Anti-Folter-VO (VO (EU) 2019/125) erfasst werden.

 

Artikel 47 Absatz 1 des Austrittsabkommens sieht vor, dass unter den darin festgelegten Bedingungen Warenbewegungen, die am Ende der Übergangszeit noch andauern, hinsichtlich der Ausfuhrgenehmigungserfordernisse im EU-Recht wie innergemeinschaftliche Warenbewegungen behandelt werden.

 

I. Einzel- und Sammelausfuhrgenehmigungen


Vor dem 1. Januar 2021 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Verbringungsgenehmigungen für Lieferungen von in Anhang IV der EG-Dual-use-Verordnung genannten Gütern in das Vereinigte Königreich Großbritannien (ohne Nordirland) gelten entsprechend der Bekanntmachung zur Fortgeltung von Genehmigungen zu Ausfuhren von Gütern des Anhang IV der VO (EG) Nr. 428/2009 in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dessen Austritt aus der Europäischen Union ab 1. Januar 2021 bis zu dem in der Genehmigung genannten Gültigkeitsende und hinsichtlich der noch nicht ausgenutzten Mengen/Werte (Restkontingent) als Ausfuhrgenehmigungen fort und sind in den Ausfuhranmeldungen mit der für die jeweilige Genehmigungsart zutreffenden Codierung für Ausfuhrgenehmigungen anzumelden. Die betreffenden Genehmigungen werden der Zollverwaltung rechtzeitig zum 1. Januar 2021 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt. Das BAFA verzichtet bei diesen Genehmigungen auf eine Abschreibung.

 

(Verbringungs-)Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Rüstungsgüter werden ihrer Bezeichnung nach als Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigungen erteilt und gelten insoweit ab 1. Januar 2021 als Ausfuhrgenehmigungen fort. Sie sind in den Ausfuhranmeldungen mit der für die jeweilige Ausfuhrgenehmigungsart zutreffenden Codierung anzumelden.

 

Für Lieferungen von genehmigungspflichtigen Waffen, Munition und Rüstungsgütern nach Nordirland bedarf es weiterhin einer Verbringungsgenehmigung.

 

II. Allgemeine Genehmigungen

 

Bei den Allgemeinen Genehmigungen Nummern 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27 und 30 wurde das Vereinigte Königreich explizit in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele aufgenommen. Diese Regelung tritt ab dem 1. Januar 2021 in Kraft. Das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales) ist mit Bestimmungslandcode „GB" in der Ausfuhranmeldung anzumelden.

 

Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 um das Bestimmungsziel Vereinigtes Königreich erweitert. Das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales) ist mit Bestimmungslandcode „GB" in der Ausfuhranmeldung anzumelden.

Die ab 1. Januar 2021 geltende Allgemeine Genehmigung Nr. 15 enthält ergänzende Vereinfachungen für Dual-use-Güter.

 

Zu beachten ist im Hinblick auf nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen und die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001, dass die Kanalinseln, die Isle of Man, Gibraltar und die überseeischen Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreichs nicht von diesen Allgemeinen Genehmigungen begünstigt werden. Hierfür ist ggf. eine Einzel-/Sammelausfuhrgenehmigung erforderlich.

 

Quelle: Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung - Version 9.0 - Stand 1.1.2021


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