BREXIT - Vorsicht bei Auswirkungen auf den präferentiellen Ursprung geboten

Der aktuelle Entwurf des Austrittsabkommens sieht eine Übergangsfrist von 1 ¾ Jahren bis zum 31.12.2020 vor, bis zu deren Ende Großbritannien nach seinem förmlichen Austritt aus der EU zum 29.03.2019 ein Teil des EU-Binnenmarkts bleibt. GB muss die EU-Gesetzgebung beachten, den TARIC als Außenzolltarif anerkennen sowie alle Zahlungen an die EU leisten, kann aber dafür auch von den Vorteilen des Binnenmarkts profitieren.


Aber Achtung: Diese Regelung gilt nicht für die seitens der EU geschlossenen Präferenzabkommen, die alle auf der Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei basieren. Dies kann zu erheblichen Konsequenzen nicht nur im Warenverkehr mit britischen Partnern führen, sondern ggf. die komplette Ursprungskalkulation im Warenverkehr mit präferenzverbundenen Partnerländern beeinflussen!


Eine klassische Formulierung für die Bestimmung des präferentiellen Ursprungs in den geltenden Präferenz-/Freihandelsabkommen der EU mit Partnerstaaten lautet:

 

„Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

 

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

 

b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht
    vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des
    Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind
; ...“ - vgl. u. a. Art. 2 Abs. 1 Ursprungsprotokoll zum Regionalen
    Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln.

 

Wenn Großbritannien Ende März 2019 offiziell die EU verlässt, ist GB ab dem 30. März 2019 kein EU-Mitglied mehr - folgerichtig auch keine Vertragspartei im vorstehenden Sinne mehr! Damit können selbst in der Übergangsphase keine präferentiellen Ursprungswaren mit GB-Ursprung (z. B. Handelswaren) mehr mit einem Präferenznachweis ausgeführt werden. Gleiches gilt bei einer Ursprungskalkulation, da GB-Ursprungs-Vormaterial damit als Vormaterial OHNE Ursprung zu bewerten ist und den klassischen Kriterien der Be-/Verarbeitungslisten zu unterwerfen ist.

 

Theoretische Ausnahme: Die Partnerstaaten der über 70 Abkommen gestehen eine abweichende Lösung bis zum 31.12.2020 zu! Diese ausdrückliche Zustimmung müsste aber vor dem 29. März 2019 von den Partnern ausgesprochen werden. ... aber dieser Prozess ist aktuell noch nicht angestoßen worden.

 

FAZIT: Die vorbeschriebene Situation ist auf IHRE firmenspezifische Situation zu übertragen!


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