Carnet T.I.R.-Versand-Verfahren - demnächst auch Zugelassener Versender möglich

Aufgrund einer Änderung des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ist es demnächst möglich, ein Carnet-TIR-Verfahren auch ohne Gestellung beim Zollamt eröffnen zu können. Die Umsetzung dürfte dann eine Bewilligung als Zugelassener Versender sein. Die Verfahrensvereinfachung am Ende des Versandverfahrens als Zugelassener Empfänger (ZT-Bewilligung) ist bereits möglich.

 


Änderungen des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR

(TIR-Übereinkommen von 1975)

 

Gemäß der Notifizierung C.N.85.2021.TREATIES-XI.A.16 durch den UN-Verwahrer treten am 1.Juni 2021 für sämtliche Vertragsparteien die folgenden Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft

 

Eingefügt wird eine neue Erläuterung zu Artikel 49 mit folgendem Wortlaut:

 

0.49.

 

Die Vertragsparteien können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß zugelassenen Personen weitergehende Erleichterungen bei der Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens gewähren. Die von den zuständigen Behörden für die Gewährung dieser Erleichterungen vorgeschriebenen Bedingungen sollten zumindest Folgendes umfassen: die Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des TIR-Verfahrens, die Befreiung von dem Erfordernis, Waren, das Straßenfahrzeug, den Lastzug oder den Behälter der Abgangszollstelle oder der Bestimmungszollstelle mit dem Carnet TIR vorzuführen, sowie Anweisungen für ordnungsgemäß zugelassene Personen zur Durchführung bestimmter Aufgaben, mit denen gemäß dem TIR-Übereinkommen die Zollbehörden betraut sind, wie insbesondere das Ausfüllen und Abstempeln des Carnet TIR sowie das Anbringen oder Überprüfen von Zollverschlüssen. Ordnungsgemäß zugelassene Personen, denen eine weitergehende Erleichterung gewährt wurde, sollten ein Aufzeichnungssystem einführen, das den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Zollkontrollen sowie die Überwachung des Verfahrens und die Durchführung von Zufallskontrollen ermöglicht. Weitergehende Erleichterungen sollten unbeschadet der Haftung der Inhaber von Carnets TIR gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens gewährt werden.

 

Quelle: Amtsblatt der EU Nr. L 193/1 vom 01.06.2021

 


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