CETA startet voraussichtlich am 21.09.2017 - Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Kanada

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic Trade Agreement - CETA) zwischen der EU und Kanada wurde bereits im Amtsblatt der EU L 11 am 14.01.2017 veröffentlicht. Mit dem avisierten vorläufigen Inkrafttreten zum 21.09.2017 entfallen auf beiden Seiten etwa 80 bis 90% aller augenblicklich noch zu zahlenden Drittlandszölle.

 

Dieser Zollabbau gilt allerdings nur für präferenzierte Ursprungswaren, die den Ursprungsregeln des Ursprungsprotokolls in Verbindung mit der zugehörigen Be-/ Verarbeitungsliste genügen.



„Europäische Kommission - Erklärung

 

Gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission und des Premierministers Kanadas über die Festlegung eines Datums für die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens

 

Brüssel, 8. Juli 2017

 

Mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen beginnt ein neues Kapitel in der Geschichte der Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada.

 

Indem wir unsere Märkte füreinander öffnen und eng mit denen zusammenarbeiten, die unsere Werte teilen, können wir die Globalisierung mitgestalten und ihre Vorteile nutzen.

 

Es ist wichtig, dass unsere Unternehmen und unsere Bürger, die die eigentlichen Gewinner dieses Abkommens sind, dessen Vorteile ohne weitere Verzögerungen nutzen können.

 

Sowohl auf der Ebene der EU als auch in Kanada sind die für die Ratifizierung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen eingeleitet worden.

 

Anlässlich unserer Begegnung auf dem G 20-Gipfel in Hamburg haben wir unser Engagement für ein regelbasiertes internationales Handelssystem bekräftigt und vereinbart, den 21. September 2017 als Datum für die vorläufige Anwendung des Abkommens festzusetzen, sodass wir bis dahin alle hierfür erforderlichen Maßnahmen abschließen können.

 

Das Abkommen wird somit vorläufig angewendet und tritt endgültig in Kraft, sobald die Parlamente aller EU-Mitgliedstaaten den Wortlaut des Abkommens gemäß den Vorgaben ihrer jeweiligen Verfassungen ratifiziert haben. 

 

* This German translation was rectified on 8 July 2017, 22:00.“

 

Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-17-1959_de.htm

 

 

 

Praktische Auswirkungen und Umsetzung:

 

Das CETA-Abkommen wurde im Amtsblatt L 11 am 14.01.2017 veröffentlicht. Ab Seite 465 ist das Ursprungsprotokoll abgebildet, die „erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln“ (Be-/Verarbeitungsliste) beginnen auf der Seite 491.

 

Aufgrund des möglichen Zugriffs auf das Ursprungsprotokoll und die zugehörige Be-/ Verarbeitungsliste kann Kanada bereits mit Wirkung vom 14.01.2017 in den Kreis der begünstigten Länder in einer (Langzeit-)Lieferantenerklärung aufgenommen werden.

 

Wichtig erscheint der Hinweis, dass diverse Ursprungsregeln auf dem Level der 6-stelligen Unterposition des Harmonisierten Systems (HS) ablaufen, womit neben dem klassischen Positionswechsel an vielen Stellen auch der Unterpositionswechsel - der Wechsel der 6-stelligen HS-Unterposition - als ursprungsbegründendes Kriterium angeführt ist/wird.

 

Soweit die Zölle nicht mit dem Inkrafttreten entfallen, weist die Tabelle „Zollabbau“ in Anhang 2A den stufenweisen Zollabbau auf beiden Seiten aus. Vorgesehen sind hier ein Zollabbau binnen
- 4 Jahren in 4 gleichen Schritten (Abbaustufe B),
- 6 Jahren in 6 gleichen Schritten (Abbaustufe C),
- 8 Jahren in 8 gleichen Schritten (Abbaustufe D) sowie
- ein Beginn des Zollabbaus erst im fünften Jahr nach dem Inkrafttreten, dann in 3 Jahren in 3 gleichen Schritten (Abbaustufe S).

 

Nur einige wenige Waren sind vom Zollabbau gänzlich ausgeschlossen (Abbaustufe E).

 

Der Nachweis der präferentiellen Ursprungseigenschaft kann nur mit einer präferentiellen Ursprungserklärung erbracht bzw. geführt werden. Diese Ursprungserklärung darf jeder Exporteur - soweit es sich um präferenzberechtigte Waren handelt (!) - bis zu einem Warenwert von 6.000 € abgeben, für höhere Werte nur der Registrierte Exporteur (REX). In einer Übergangszeit vom Zeitpunkt des vorläufigen Inkrafttretens bis zum 31.12.2017 darf eine solche Ursprungserklärung auch von einem ermächtigten Ausführer (EA) abgegeben werden. Diese befristete Ausnahme ist aber davon abhängig, dass die EA-Bewilligung alle gegenseitig präferenzierten Partnerländer abdeckt!

 

Für die weiteren Details betreffend die Abgabe der Ursprungserklärung durch einen EA oder REX verweisen wir auf unsere Mitteilung vom 23.12.2016 „Aktuelle Änderungen - Präferenzabkommen CETA zwischen EU und Kanada - Abgabe der präferentiellen Ursprungserklärung für Sendungen über 6.000 durch einen Registrierter Exporteur (REX).


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