Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM - Carbon Border Adjustment Mechanism) findet zum 01.01.2026 seine finale Anwendung. Die Einfuhr CBAM-relevanter Waren können nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr einfuhrabgefertigt werden, wenn der Anmelder eine sog. „zugelassener CBAM-Anmelder“ ist. Dies setzt eine entsprechende Beantragung der Zulassung im CBAM-Register voraus. Zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Dem Zoll kommen hiermit Überwachungs-/Kontrollfunktionen zu.
Andere Zollverfahren als die Überführung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sind von der CBAM-VO im Hinblick auf die Zollanmeldung nicht betroffen.
Der CBAM-relevante Warenkreis wird in Anhang I der CBAM-VO (EU) 2023/956 skizziert - u.a. Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Waren daraus.