Definition des Begriffs "Ausführer" geändert

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1063 vom 16.05.2018, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 192 am 30.07.2018, wurde der Begriff des AUSFÜHRERS in Art. 1 Nr. 19 geändert.

 

Diese nunmehr viel liberalere Fassung wird aktuell aber in Deutschland nach bestätigten Aussagen der Zollverwaltung noch nicht angewendet: Bis auf Weiteres ist der zollrechtliche Ausführer in Deutschland weiterhin nach den derzeit in Ziffer 117 der Dienstvorschrift A 06 10 geregelten Grundsätzen zu bestimmen!


Gegenüberstellung der beiden Textfassungen:

 

Art. 1 Nr. 19 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015

 

„Ausführer“ ist

 

a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen; 


 

b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; 


 

c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. 


 

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1063 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2018

zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

 

Art. 1 Abs.1 - Artikel 1 Nummer 19 erhält folgende Fassung: 


 

„19. ‚Ausführer‘ ist

 

a) eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden; 


 

b) in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt: 


i) eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der
   Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat; 


ii) wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die
    Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.“ 


 

Hierzu führt die Präambel zur ÄnderungsVO aus:

In Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte die Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren geändert werden, die nicht von einer Privatperson in ihrem persönlichen Reisegepaäck mitgeführt werden, um den Geschäftspartnern bei der Wahl der Person, die als Ausführer auftreten kann, größere Flexibilität zu ermöglichen. Die derzeitige Begriffsbestimmung ist insofern problematisch, als nur eine Person als „Ausführer“ bestimmt wird, die drei kumulative Anforderungen erfüllen muss:

  • Sie muss im Zollgebiet der Union ansässig sein,
  • Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein und
  • befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.

 Die neue Bestimmung des Begriffs „Ausführer“ sollte daher weniger restriktiv sein und die Anforderungen an einen Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen beschränken:

  • Der Ausführer muss befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und
  • gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union ansässig sein.

Können sich die Geschäftspartner nicht auf die Person einigen, die als Ausführer auftreten kann, oder ist die Person nicht im Zollgebiet der Union ansässig, wird der Ausführer gemäß den Zollvorschriften bestimmt.


Die EU-Kommission hat zwecks Erläuterung des neugefassten Ausführerbegriffs (Art. 1 Nr. 19 UZK-DA) ihr Export & Exit-Guidance-Papier aktualisiert, vgl. Annex A in der Anlage. Hierin wird den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten eine unverbindliche Interpretationshilfe zur Auslegung des neuen Ausführerbegriffs zur Verfügung gestellt:

 

 

Brussels, 30/07/2018

Taxud.a.2 Ares(2018)4494380

ANNEX A DEFINITION OF "EXPORTER"

ARTICLE 1 (19) UCC DA REVISED

Ref. Ares(2018)4012836 - 30/07/2018

 

The update of Annex A to the UCC Export & Exit Guidance reflects the revised definition

of exporter as provided for in Commission Delegated Regulation (EU) 2018/1063

of 16 May 2018.

 

contracts with incoterm 'ex works' or similar, where the power for determining that the goods are to be brought to a destination outside the customs territory of the EU lies with a person established outside the Union pursuant to the contract on which the export is based (e.g. buyer), but this person decides to empower a person established in the EU to determine that the goods are to be taken to a destination outside the Union. This means that a person other than the seller may act as exporter under the condition that, for instance, the buyer has empowered that person to do so. The business partners involved have the flexibility to designate the person who has to act as exporter, as long as that person complies with the definition of 'exporter', or

 

4. THE CONCEPT OF "PARTY TO THE CONTRACT UNDER WHICH THE GOODS ARE TO BE TAKEN OUT OF THE CUSTOMS TERRITORY OF THE UNION"

In cases of exports where Article 1(19)(b)(i) does not apply, the business partners concerned must make contractual or business arrangements in order to designate who will act as exporter, provided the person designated is established in the customs territory of the EU.

A carrier, a freight forwarder or any other party may act as exporter as long as that person complies with the definition of 'exporter' and agrees to take on this role.

 

 


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