Anhang I der dual use-VO (EU) 2021/821 definiert die technischen Parameter, die zur Ausfuhrgenehmigungspflicht von Gütern führen, sobald diese erreicht sind. Die internationalen Nichtverbreitungs- und Kontrollregime passen ihre Kontrolllisten jährlich der technischen Weiterentwicklung an. Diese technischen Upgrades werden dann insbesondere in den Anhang I der dual use-VO übernommen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt hierzu mit: „Mit der Delegierten Verordnung vom 05.09.2024 hat die EU-Kommission die Aktualisierung des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) auf den Weg gebracht. Voraussichtlich tritt diese Delegierte Verordnung ab November 2024 in Kraft.“
Das BAFA hat einen unverbindlichen Überblick über die Änderungen im Anhang I
durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/xxxx der Kommission bereitgestellt, aus dem die Details der angedachten Änderungen entnommen werden können. Betroffen von den (Ver)Änderungen sind alle Kategorien 0 bis 9 des Anhangs I. Ebenfalls werden einige neue Begriffsbestimmungen aufgenommen.
Die Details der Änderungen können in einem Kommissionsdokument eingesehen werden -
https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=C(2024)6093&lang=de .