Einführung endgültiger Ausgleichszolle auf Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 vom 29.10.2024 wurden endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China festgelegt. Der aufgrund der stattlichen Subventionierung durch die chinesische Regierung veranlasste Ausgleichszoll wurde spezifisch für unterschiedliche Hersteller von Elektro-Pkw´s in einer Höhe von 7,8% bis 35,3% festgelegt.

 


Die DVO (EU) 2024/2754 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 29.10.2024 und tritt gemäß Art. 3 am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, somit am 30.10.2024.

 

Auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind - mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen L gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und von Krafträdern - die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/„Range Extender“ (Hilfsstromaggregat), und die derzeit unter dem KN-Code ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703 80 10 10) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

 

Für die vorerwähnten und von den nachstehend beispielhaft aufgeführten Unternehmen hergestellten Fahrzeuge gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

 

BYD-Group - 17,0%

Geely Group - 18,8%

SAIC Group - 35,3%

Tesla (Shanghai) Co., Ltd. - 7,8%

Andere mitarbeitende Unternehmen (vgl. Anhang zur DVO) - 20,7%

Alle übrigen Unternehmen - 35,3%

 

Der Anhang zur DVO erfasst nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China, u.a. Aiways Automobile Co., Ltd., BMW Brilliance Automotive Ltd., Chery Automobile Co., Ltd. und Dongfeng Motor Group Co., Ltd.

 

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] neuen Elektrofahrzeuge von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung - somit 35,3%!.

 

 


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