Die Ukraine ist mit Wirkung zum 01.10.2022 dem Gemeinsamen Versandverfahren T1 und T2 beigetreten. Dies hat auch Auswirkungen auf Zollanmeldungen, die im Rahmen von Einfuhren aus der Ukraine oder Ausfuhren in die Ukraine abgegeben werden. Als „Art der Anmeldung“ ist daher nicht mehr IM bzw. EX zu verwenden, sondern immer das Kürzel „EU“.
Die weiteren Details betreffend den Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen über das Gemeinsame Versandverfahren wollen Sie unserer Mitteilung vom 08.09.2022 entnehmen.