Einfuhr von Stahl in die Europäische Union ? Nachweis Ort des Schmelzens und Gießens

Mit der sog. Stahlverordnung zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wurden für diverse Waren mengenmäßige Beschränkungen in Form von Kontingenten sowie die Festlegung eines außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes von 50 % geschaffen. Mit der Einführung der Transparenzanforderung in Bezug auf das Land des „Schmelzens und Gießens“ durch die Stahlverordnung soll die Rückverfolgbarkeit von in die Union eingeführten Stahlerzeugnissen verbessert werden.

 

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 vom 28.08.2026 wurden die Nachweise definiert, mit denen der Ort des Schmelzens und Gießens mit Wirkung vom 01.09.2026 belegt werden kann.


Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist der Ort, an dem der Rohstahl oder das Roheisen ursprünglich in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenerzeugungsofen hergestellt und anschließend nach dem Schmelzen in seinen ersten festen Zustand gegossen wird; dies umfasst auch das Wiedereinschmelzen von Schrott.

 

Daher ist es angezeigt, zunächst eine Liste von Nachweisen festzulegen, die den nationalen Zollbehörden in einem anfänglichen Zeitraum von einem Jahr vorgelegt werden können; diese Liste wird ab dem 1. Oktober 2027 beschränkt, damit die Wirtschaftsteilnehmer ihre Verfahren zur Bereitstellung von Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ schrittweise anpassen können und sich die Kommission dabei gleichzeitig auf solide Informationen über das Land des „Schmelzens und Gießens“ stützen kann, insbesondere im Hinblick auf die möglichen politischen Entwicklungen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 12 Absatz 5 der Stahlverordnung - Verordnung (EU) 2026/1384 - zu erwarten sind.

 

Walzwerksbescheinigung

 

Zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Union legen Einführer von Erzeugnissen, die in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384 aufgeführten Kategorien fallen, eine Walzwerksbescheinigung vor, die das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer des eingeführten Stahls enthält.

 

Enthält die vorgelegte Walzwerksbescheinigung jedoch weder Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ noch eine Schmelznummer, so können die Zollbehörden die folgenden Nachweise als Ergänzung zur Walzwerksbescheinigung betrachten, sofern diese entweder die fehlenden Angaben zum Land des „Schmelzens und Gießens“ oder die fehlende Schmelznummer enthalten:

 

a) Rechnungen,

b) Lieferscheine,

c) Qualitätsbescheinigungen und -klauseln in ausgeführten Bestellungen oder Verträgen,

d) Langzeit-Lieferantenerklärungen,

e) Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen,

f) Zollpapiere des Ausfuhrlandes,

g) Geschäftskorrespondenz oder

h) Produktionsbeschreibungen.

 

Weitere Nachweise

 

Kann keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden, so können die Zollbehörden die vorgenannten Nachweise als eigenständige Nachweise betrachten, sofern diese Angaben über das Land des „Schmelzens und Gießens“ und die Schmelznummer enthalten.

 

Wird das Land des „Schmelzens und Gießens“ nicht mit geeigneten nachprüfbaren Nachweisen gemäß den Artikeln 1 und 2 angegeben, so führt dies zur Ablehnung der Einfuhr.


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