Einfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Kasachstan - Aufhebung der Genehmigungspflicht zum 30.11.2015

Seit dem 1.1.2009 ist die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig. Dieser Genehmigungsvorbehalt galt bis zum Beitritt Kasachstans zur Welthandelsorganisation - World Trade Organisation (WTO).

 

Mit Wirkung vom 30.11.2015 ist Kasachstan als 162. Mitglied der WTO beigetreten. Der Genehmigungsvorbehalt ist mit Wirkung vom gleichen Tag aufgehoben worden.


Der Einfuhrgenehmigungspflicht unterlagen - nur zur Orientierung - bis zum 29.11.2015 die folgenden Erzeugnisse:

 

-       Rollen der HS-Positionen 7208, 7211, 7219 und 7225

-       Sonstige Flacherzeugnisse der HS-Positionen 7208 bis 7212, 7219 und 7225


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