Embargo Iran - Aussetzen bestimmter Restriktionen bis 14.01.2016 verlängert

Mit Beschluss 2010/413/GASP vom 26.07.2010 wurden bestimmte Restriktionen hinsichtlich des Iran-Embargos verhängt. Diese Maßnahmen wurden durch die Hinzufügung weiterer Einschränkungen und Verbote mit Wirkung vom 24.01.2012 verschärft - Beschluss 2012/35 vom 23.01.2012. Hierzu zählte u. a. ein Einfuhr-, Erwerb- und Beförderungsverbot von iranischem Rohöl und Erdölerzeugnissen, die Finanzierung sowie die Versicherung und Rückversicherung derartiger Vorhaben, ein Einfuhr-, Erwerb- und Beförderungsverbot von petrochemischen Erzeugnissen, die Finanzierung sowie die Versicherung und Rückversicherung derartiger Vorhaben sowie der Verkauf, Kauf, die Beförderung oder die Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten im Zusammenhang mit Regierungsgeschäften.

 

Aufgrund der am 14.07.2015 erzielten Einigung betreffend den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms wurden diese restriktiven Maßnahmen nunmehr ausgesetzt bis zum 14.01.2016 - Beschluss (GASP) 2015/1148 vom 14.07.2015.


Die seit November 2013 laufenden Verhandlungen mit dem Iran hinsichtlich der rein friedlichen Ausrichtung des Nuklearprogramms wurden durch die Formulierung der Schlüsselparameter für einen gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vorangebracht - JCPOA: Joint Comprehensive Plan of Action. Am 14.07.2015 einigten sich der Iran und China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich (GB) sowie die USA auf die wesentlichen Eckdaten. Um die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Durchführung des JCPOA`s treffen zu können, hat die EU die mit Wirkung vom 24.01.2012 erlassenen Verschärfungen in einer Verlängerung bis zum 14.01.2016 ausgesetzt. Dies betrifft u. a.

 

  • die Aussetzung des Verbots in Bezug auf die Beförderung von iranischem Rohöl (Art. 3a Absatz 1 des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2012/35)
    - HS-Positionen 270900, 2710 bis 2715,
  • die Aussetzung des Verbots in Bezug auf die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung dieses Rohöls (Art. 3a Absatz 2 a.a.O.),
  • die Aussetzung des Verbots in Bezug auf die Einfuhr , den Erwerb oder die Beförderung bestimmter petrochemischer Erzeugnisse (Art. 3b a.a.O.)
    - diverse statistische Warennummern aus den HS-Kapiteln 27, 28, 29 sowie der Position 3901,
  • die Aussetzung des Verbots in Bezug auf den Verkauf, Kauf, die Beförderung oder die Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten im Zusammenhang von Geschäften mit der Regierung Irans, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank Irans sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen (Art.4c a.a.O.)
    - HS-Positionen 7102, 7106, 7108 bis 7112.

Ebenfalls ausgesetzt bis zum 14.01.2016 ist das Verbot von Finanztransfers im Zusammenhang mit Transaktionen für Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinischer Ausrüstung sowie für landwirtschaftliche und humanitäre Zwecke. Für diese Bereiche sind

  • Transfers unterhalb des Betrags von 1 Mio. € sowie Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen unterhalb des Betrags von 400.000 € ohne vorherige Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank möglich; ab einem Betrag von 10.000 € besteht allerdings eine Meldepflicht bei der Deutschen Bundesbank.
  • Transfers oberhalb des Betrags von 1 Mio. € sowie Transfers betreffend Überweisungen persönlicher Gelder/Heimatüberweisungen oberhalb des Betrags von 400.000 € bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank.
  • Alle anderen Transfers oberhalb des Betrags von 100.000 € erfordern eine vorherige Genehmigung durch die Deutsche Bundesbank.

Der Beschluss (GASP) 2015/1148 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 186 am 14.07.2015 - vgl. unter http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015D1148&from=DE


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