Embargo Russland - Ausfuhrgenehmigung in Sonderfällen für bestimmte Waren aus Anhang XXIII - Fehler im Rechtstext

Nach Artikel 3k Abs. 1 der Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist die Ausfuhr der in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, verboten. Abs. 5a aaO skizziert eine Ausnahmegenehmigung für 3 bestimmte Waren - Anmeldung in der Ausfuhr(zoll)anmeldung mit der Codierung „X835 RU“ bzw. „X835 EU“.

 

In der EU-Verordnung sowie im Handbuch für die Genehmigungscodierungen ist ein Fehler: Diese Ausnahmen können nicht gelten für Waren der statistischen Warennummern 8419 8180 und 8438 1010!

 


Im Detail:

 

Art. 3k VO (EU) Nr. 833/2014 spezifiziert in Abs. 1:

 

Es ist verboten, die in Anhang XXIII aufgeführten Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

 

Abs. 5a formuliert die folgende Sonderregelung - Ausfuhr mit Ausfuhrgenehmigung:

 

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (in DE das BAFA) können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes

 

  • 8417 20: Backöfen, nicht elektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken,
  • 8419 81 80: Apparate zum Kochen und Wärmen von Speisen

 

und

 

  • 8438 10 10: Maschinen und Apparate zum Herstellen von Backwaren

 

oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe für die persönliche Verwendung im Haushalt durch natürliche Personen erforderlich sind.

 

Nach Prüfung der Güter, die in Anhang XXIII gelistet sind, werden die beiden Bereiche

 

  • 8419 81 80: Apparate zum Kochen und Wärmen von Speisen

 

und

 

  • 8438 10 10: Maschinen und Apparate zum Herstellen von Backwaren

 

NICHT von Anhang XXIII erfasst! Da deren Ausfuhr somit nicht verboten ist, macht die Erteilung einer Sonder-/Ausfuhrgenehmigung nach Abs. 5a keinen Sinn!

 

Diese Passage ist unter der Codierung „X835 RU bzw. EU“ auch im Handbuch für Genehmigungscodierungen - Version 11.0 vom 01.01.2023 (Seite 49) gemäß der Vorgabe in vorgenannter EU-Verordnung übernommen.

 

Die Zollverwaltung wurde auch Dank eines Hinweises eines betroffenen Unternehmens durch die NotzZoll GmbH auf diesen Fehler aufmerksam gemacht! Es bleibt daher abzuwarten, ob die EU-Verordnung in Art. 3k Abs. 5a entsprechend berichtigt wird.

 


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