Embargo Russland/Ukraine: Diverse Veränderungen bei gelisteten Personen und Organisationen

Mit der VO (EU) Nr. 269/2014 wurden personenrelevante Embargos gegen bestimmte natürliche Personen und gegen bestimmte Organisationen definiert, denen weder direkt noch indirekte Gelder oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. In den Nennungen der ca. 190 natürlichen Personen und den ca. 50 Organisationen wurden erhebliche Anpassungen vorgenommen, die bei der Exportkontrolle zu beachten sind.

 


Mit dem Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von

Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine

untergraben oder bedrohen, wurden die vorgenannte personenspezifischen Embargomaßnahmen mit Wirkung vom 17.03.2014 fixiert. Dieser politische Beschluss wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 umgesetzt.

 

Seitdem wurden immer wieder Namen von Personen und Organisationen ergänzt und verändert. Mit Beschluss (GASP) 2020/1269 vom 10.09.2020 (ABl. EU Nr. L 298 vom 11.09.2020) wurden nun insgesamt 41 Angaben zu Personen und 28 Details zu gelisteten Organisationen verändert - dies umgesetzt mit der VO (EU) 2020/1267 vom 10.09.2020.

 

Diese veränderten/angepassten Einträge sind bei der Umsetzung exportkontrollrelevanter Maßnahmen zu beachten!


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