Die weltweite Entwaldung und Waldschädigung hat im Zeitraum zwischen 1990 und 2020 dazu geführt, dass etwa 10 Prozent der Waldflächen verlorengegangen sind. Die VO (EU) 2023/1115 vom 31.05.2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union, wird am 31.12.2025 in Kraft treten. Damit sind diverse Recherche- und Meldeverpflichtungen für betroffene Unternehmen verbunden.
Mit der EU-Entwaldungsverordnung soll sichergestellt werden, dass wichtige Güter auf dem EU-Markt nicht zur Entwaldung und Waldschädigung sowohl in der EU als auch weltweit beitragen. Entwaldung und Waldschädigung sind wesentliche Treiber des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt.
Marktteilnehmer - Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen - wie Einführer, Hersteller, Händler und Ausführer dürfen relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn ALLE folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) sie stammen aus einer entwaldungsfreien Herkunft,
b) sie wurden gem. den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und
c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Der betroffene Warenkreis wird in Anhang I der VO definiert:
Hierbei wird unterschieden zwischen dem relevanten Rohstoff und den relevanten Erzeugnissen, die aus einem solchen Rohstoff produziert/gewonnen/hergestellt werden können.
Die hinter den Waren/Erzeugnissen angegebenen Zahlen sind die maßgebenden Zolltarifbereiche!
Rohstoff: Rinder 0102 21, 0102 29
Relevante Erzeugnisse: Fleisch von Rindern ex 0201, Häute und Felle ex 4101, ex 4104, zugerichtetes Leder ex 4107
Rohstoff: Kakaobohnen 1801, Kakaoschalen 1802
Relevante Erzeugnisse: Kakaomasse 1803, Kakaopulver 1805, Schokolade 1806
Rohstoff: Kaffee 0901
Relevante Erzeugnisse: Kaffeeschalen, -häutchen und Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
Rohstoff: Ölpalme - Nüsse und Kerne 1207 10
Relevante Erzeugnisse: Palmöl 1511 Palmkernöl 1513 .., Glycerin ex 2905 45, techn. Fettalkohole 3823 70
Rohstoff: Kautschuk 4001
Relevante Erzeugnisse: Kautschukmischungen ex 4005, Platten und Streifen ex 4008, Förderbänder ex 4010, Reifen ex 4011 + ex 4012, andere Waren (z.B. Dichtungen) 4016
Rohstoff: Soja(bohnen) 1201
Relevante Erzeugnisse: Mehl 1208 10, Sojaöl 1507
Rohstoff: Holz 4403
Relevante Erzeugnisse: Brennholz, Sägespäne und Pellets 4401, Bahnschwellen 4406, Spanplatten 4410, Kisten, Paletten 4415, Griffe für Werkzeug, Pinsel 4417, Bücher, Zeitungen ex Kap. 49, Möbel ex 9401, 9403, vorgefertigte Gebäude 9406 10
Sorgfaltserklärung
Marktteilnehmer müssen eine sog. elektronische Sorgfaltserklärung abgeben. Diese Verpflichtung ist abhängig von der Unternehmensgröße.
Vereinfachte Sorgfaltspflichtenregelung
Wenn Erzeugnisse ihren Ursprung in Ländern haben, für die nur ein geringes Risiko festgestellt wurde => prüfbarer Nachweis!
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit
Rohstoffe müssen legal und entwaldungsfrei produziert werden. Die Rückverfolgbarkeit auf das Grundstück ist notwendig, um nachzuweisen, dass an einem bestimmten Ort keine Entwaldung stattfindet. Die Verordnung schreibt vor, dass die Marktteilnehmer geografische Koordinaten der Grundstücke, auf denen die Waren erzeugt oder geerntet wurden, sammeln und in der Sorgfaltserklärung angeben, die dann dem Informationssystem vorgelegt werden müssen. Produkte, die die Rückverfolgbarkeitsanforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht in der EU in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden.
Legalitätserfordernis
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes gemäß der Anforderung in Artikel 3 Buchstabe b hergestellt wurden.
Die Verpflichtungen nach Artikel 3 sind kumulativ:â¯Die Legalitätsanforderung (Artikel 3 Buchstabe b) muss zusätzlich zu der Anforderung „entwaldungsfrei“ (Artikel 3 Buchstabe a) und der Anforderung erfüllt sein, dass für die Rohstoffe oder Erzeugnisse eine Sorgfaltserklärung vorzulegen ist (Artikel 3 Buchstabe c).
„Einschlägige Rechtsvorschriften“ können unter anderem nationale Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung sowie das im innerstaatlichen Recht anwendbare Völkerrecht umfassen. Die Verordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste von Rechtsbereichen ohne Angabe bestimmter Rechtsakte, da diese von Land zu Land unterschiedlich sind und Änderungen unterliegen können.
Entsprechende Unterlagen sind für die Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 10 erforderlich. Diese Unterlagen können beispielsweise aus amtlichen Dokumenten von Behörden, vertraglichen Vereinbarungen, Gerichtsentscheidungen oder Folgenabschätzungen und durchgeführten Prüfungen bestehen. In jedem Fall muss der Unternehmer sicherstellen, dass diese Dokumente unter Berücksichtigung des Korruptionsrisikos im Herstellungsland überprüfbar und zuverlässig sind.â¯
Inkrafttreten
zum 30.12.2025 für mittlere und große Betreiber und Händler
zum 30.06.2025 für Kleinst- und Kleinunternehmen