EU bereitet Gegenreaktion auf US-Strafzölle vor

Die seitens der USA seit Ende März 2018 erhobenen Strafzölle für bestimmte Eisen- und Stahlprodukte (25%) und Aluminium (10%) werden seit dem 1. Juni 2018 auch für Waren aus Deutschland/der EU erhoben. Die EU reagiert nun ihrerseits und bereitet die Erhebung von zusätzlichen Zöllen für bestimmte Waren mit Ursprung in den USA vor. Diese Maßnahmen betreffen im Wesentlichen US-amerikanische Konsumprodukte.

 

Wahrscheinlich werden diese „zusätzlichen Zölle“ ab dem 1.Juli 2018 erhoben (?)!


Für US-amerikanische Produkte wie u. a. Whiskey, Erdnussbutter, Motorräder, Jeans oder Tabakprodukte, aber auch für bestimmte Stahlerzeugnisse sind in einer ersten Reaktion die Erhebung von zusätzlichen Zöllen in Höhe von 25% vorgesehen.

 

Am 8. März 2018 haben die Vereinigten Staaten von Amerika unbefristete Schutzmaßnahmen in Form der Erhöhung von Zöllen auf die Einfuhr bestimmter Stahl- und Aluminiumerzeugnisse mit Wirkung vom 23. März 2018 eingeführt. Wurden diese Zollerhöhungen für Waren aus der EU zuerst bis zum 1. Mai, dann nochmals bis zum 31. Mai 2018 ausgesetzt, erheben die USA die zusätzlichen Zölle nunmehr auch für EU-Waren seit dem 1. Juni 2018.

 

Wenngleich die Vereinigten Staaten diese Maßnahmen als Sicherheitsmaßnahmen einstufen, stellen sie ihrem Wesen nach Schutzmaßnahmen dar. Es handelt sich um Abhilfemaßnahmen, die das Gleichgewicht der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation -WTO) stören und die Einfuhren einschränken, um den heimischen Wirtschaftszweig vor ausländischer Konkurrenz zu schützen und so seine wirtschaftliche Prosperität zu sichern. Die im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994 (General Agreement on Tariffs and Trade 1994 - „GATT 1994“) vorgesehenen Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gelten nicht für solche Schutzmaßnahmen, rechtfertigen diese nicht und wirken sich nicht auf das Recht zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach den einschlägigen Bestimmungen des WTO-Übereinkommens aus.

 

Im WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ist für jedes Mitglied, das von einer Schutzmaßnahme betroffen ist, das Recht verankert, die Anwendung im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auf den Handel des die Schutzmaßnahme anwendenden WTO-Mitglieds auszusetzen, sofern im Rahmen von Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung zustande kommt und der WTO-Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat. Bei den in Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen vorgesehenen Konsultationen, die zwischen den Vereinigten Staaten und der Union geführt wurden, wurde keine zufriedenstellende Einigung erzielt - Präambel zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/724 vom 16. Mai 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Ziff. 2 bis 4.

 

  • Welche US-amerikanischen Ursprungswaren unterliegen den zusätzlichen Zöllen bei der Einfuhr in die EU?

 

In der ersten Stufe können ab dem 20. Juni 2018 zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 25 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren angewandt werden.

 

Der genaue Tag der Anwendung dieser Maßnahmen wird in einer Durchführungsverordnung der EU-Kommission festgelegt (steht noch aus!).

 

Denkbares weiteres Szenario:


In der zweiten Stufe können weitere zusätzliche Wertzölle in Höhe von bis zu 10 %, 25 %, 35 % oder 50 % auf die Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren angewandt werden, und zwar:

-   ab dem 23. März 2021 oder

-   sofern ein solcher Fall früher eintritt - ab dem fünften Tag nach dem Datum, an dem das WTO-Streitbeilegungsgremium eine Entscheidung,
    in der festgestellt wird, dass die Schutzmaßnahmen der Vereinigten Staaten nicht mit den einschlägigen Bestimmungen des WTO-
    Übereinkommens vereinbar sind, erlässt oder ihm eine solche notifiziert wird. Im letzteren Fall veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung
    im Amtsblatt der Europäischen Union zur Bekanntgabe des Datums des Erlasses oder der Notifizierung einer solchen Entscheidung.

 

 

Wichtige Ausnahme: Waren, für die die Einführer belegen können, dass sie vor dem Beginn der Anwendung der zusätzlichen Zölle aus den
                                  Vereinigten Staaten in die Union ausgeführt worden sind, werden keinen zusaätzlichen Zöllen unterworfen
                                  - Art. 4 Abs. 2 DVO (EU) 2018/724.


Die Waren, auf die die zusätzlichen Zöllen im ersten wie im zweiten Schritt erhoben werden, sind mit der achtstelligen Position der Kombinierten Nomenklatur (KN) in den Anhängen zur vorgenannten Verordnung aufgelistet.


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