Nachdem der Anwendungsbeginn der EUDR für mittlere und große Unternehmen bereits vom 30.12.2024 auf den 30.12.2025 sowie für Klein- und Kleinstunternehmen vom 30.06.2025 auf den 31.12.2026 verschoben worden ist, spricht derzeit vieles für eine erneute Verschiebung: Große Betreiber und Händler müssen VORAUSSICHTLICH die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 30.12.2026 sowie die Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2027 einhalten. Die verbindliche Entscheidung steht noch aus!
Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 26.11.2025
EU-Entwaldungsrecht: Parlament unterstützt Vereinfachungsmaßnahmen
Die Abgeordneten stimmten für die Vereinfachung des EU-Entwaldungsgesetzes, das 2023 verabschiedet wurde, um sicherzustellen, dass die in der EU verkauften Produkte nicht aus abgeholzten Flächen stammen.
Das Parlament hat am Mittwoch über gezielte Lösungen abgestimmt, um Unternehmen, globalen Interessengruppen sowie EU- und Nicht-EU-Ländern die Umsetzung der EU-Abholzungsverordnung zu erleichtern. Dies folgt auf ihre Entscheidung auf dem letzten Plenum, einen neuen Vorschlag der Kommission zu beschleunigen.
Ein Jahr Verschiebung für alle Unternehmen
Nach Ansicht des Parlaments werden Unternehmen ein zusätzliches Jahr haben, um die neuen EU-Vorschriften einzuhalten, um Entwaldung zu verhindern. Große Betreiber und Händler müssen nun die Verpflichtungen dieser Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 sowie die Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027 einhalten. Diese zusätzliche Zeit soll einen reibungslosen Übergang gewährleisten und die Umsetzung von Maßnahmen zur Stärkung des IT-Systems ermöglichen, mit dem Betreiber, Händler und ihre Vertreter elektronische Due-Diligence-Aussagen abgeben.
Vereinfachung der Sorgfaltspflichten
Die Abgeordneten stellen fest, dass die Pflicht bei der Abgabe einer Due-Diligence-Erklärung auf die Unternehmen fallen sollte, die das betreffende Produkt zuerst auf dem EU-Markt einführen, und nicht auf die Betreiber und Händler, die es anschließend vermarkten.
Die Änderungen der Abgeordneten werden auch die Verpflichtungen für Kleinst- und Kleinstoffbetreiber verringern, die nun nur noch eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben müssten.
Das Parlament beantragte eine Vereinfachungsüberprüfung bis zum 30. April 2026, um die Auswirkungen und den Verwaltungsaufwand des Gesetzes zu bewerten.
Nächste Schritte
Der Text wurde mit 402 gegen 250 Stimmen bei 8 Stimmenthaltungen verabschiedet.
Das Parlament ist nun bereit, Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Form des Gesetzes aufzunehmen, die sowohl vom Parlament als auch vom Rat gebilligt und vor Ende 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden muss, damit die einjährige Verzögerung in Kraft tritt.
Wie geht es weiter?
Da nun alle drei Institutionen der EU im Dringlichkeitsverfahren eine Position bezogen haben, schließen sich Trilogverhandlungen an: Wie im vergangenen Jahr verhandeln Parlament, Rat und Kommission in den kommenden Tagen darüber, wie die EUDR verändert werden soll. Noch sind die Verschiebung des Geltungsbeginns und inhaltliche Änderungen der EUDR nicht beschlossen. Und nur wenn sich alle Verhandlungspartner rechtzeitig vor Weihnachten einigen, können eventuelle Änderungen an der Verordnung rechtskräftig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Wann gibt es eine endgültige Entscheidung?
Der Abschluss der Trilogverhandlungen und eine finale Entscheidung werden in der Vorweihnachtswoche erwartet, also zwischen dem 15. und 18. Dezember 2025. Sollte bis dahin keine Einigung erzielt werden, bleibt es beim Anwendungsbeginn der EUDR in ihrer derzeitigen Form am 30. Dezember 2025.
Quelle: Umweltbundesamt/Deutsche Emissionshandelsstelle